In ihre Fussstapfen gestellt – Zwei Zürcher Hexereifälle, die alles auf den Kopf stellen
Wie eine Anschuldigung zurückschlagen konnte – und warum Opfer und Beschuldigende manchmal dieselbe Person waren
Zürich, Hexerei und die gefährliche Macht einer Geschichte
Uster, November 1573. Eine Frau steht vor Gericht und kämpft um etwas, das sich nur schwer wiederherstellen lässt, wenn es einmal verloren ist: ihren Ruf. Sabina Wolf ist öffentlich als Hexe bezeichnet worden. Gemeinsam mit ihrem Ehemann David Eggstein verlangt sie, dass die Männer, welche diese Behauptung verbreitet haben, ihre Worte zurücknehmen und für die Folgen einstehen.
Dabei geht es um weit mehr als um eine grobe Beleidigung. Wer im 16. Jahrhundert in den Verdacht der Hexerei geriet, riskierte gesellschaftliche Ächtung, Gefangenschaft und eine strafrechtliche Untersuchung, die im schlimmsten Fall mit Folter und Tod enden konnte. Sabinas Seite bringt diese Gefahr vor Gericht mit einer eindringlichen Formel zum Ausdruck. Betroffen seien ihr
«hab unnd guͦt, eer, lyb unnd laͤbenn»
– also Hab und Gut, Ehre, Leib und Leben.
Das Gericht beginnt, Zeugenaussagen aufzunehmen. Es fragt nach, wer welche Worte gesprochen hat und woher die Geschichte von den angeblichen Hexen überhaupt stammt. Und genau in diesem Moment verändert sich der Fall. Mehrere Frauen berichten, Sabina habe selbst eine andere Frau beschuldigt: Adelheid Keller habe sie verhext und gelähmt.
Eine Frau, die sich vor Gericht dagegen wehrt, selbst zur Hexe erklärt zu werden, hatte offenbar ihrerseits eine andere Frau für eine vermeintlich übernatürliche Schädigung verantwortlich gemacht.
Ist Sabina damit als vermeintliches Opfer «entlarvt»? Nein. Gerade das macht diesen Zürcher Fall so interessant. Denn der Zürcher Rat wird am Ende feststellen, dass die Hexereibeschuldigungen gegen Sabina nicht bewiesen werden können. Ihre Beschuldiger müssen für ihre Worte einstehen.
Sabina wurde also tatsächlich zu Unrecht als Hexe bezeichnet. Gleichzeitig bleibt in den Zeugenaussagen stehen, dass sie selbst Adelheid Keller für ihre Lähmung verantwortlich gemacht hatte.
Beides kann gleichzeitig wahr sein.
Dreizehn Jahre später wird sich im Herrschaftsgebiet Zürichs eine noch dramatischere Geschichte ereignen. Eine Frau namens Jacobea Ruchti hatte eine andere Frau beschuldigt, einem Mann eine geheimnisvolle Krankheit angehext zu haben. Auch diese Beschuldigte wehrte sich. Auch hier wurde nach dem Ursprung der Behauptung gefragt. Und schliesslich findet sich im Verfahren gegen Jacobea eine bemerkenswerte Formulierung: Sie werde nun selbst
«Jnn Jr der Cathrina Süsstrunckinen fuβstapffen gestellt»
– in die Fussstapfen Cathrina Süsstrunks gestellt.
Eine Anschuldigung war zu ihrem Ausgangspunkt zurückgekehrt.
Die beiden Fälle aus Uster und Kyburg erzählen deshalb nicht nur etwas über Hexerei. Sie erzählen von Gerüchten, Erinnerung, Selbstwahrnehmung, Verantwortung und der Macht von Geschichten.
Und sie zeigen, was geschehen kann, wenn man nicht nur die erste Behauptung liest, sondern beginnt, die ganze Akte zu untersuchen.
Hexerei im alten Zürich – und ein wichtiger Vorbehalt
Wenn wir heute von Zürcher «Hexen» sprechen, übernehmen wir zwangsläufig einen Begriff aus der Sprache ihrer Verfolger. Historisch lässt sich selbstverständlich nicht feststellen, dass Sabina Wolf, Adelheid Keller, Jacobea Ruchti oder irgendeine andere beschuldigte Person tatsächlich über übernatürliche Kräfte verfügte. Feststellen können wir dagegen, wer wen beschuldigte, welche Ereignisse Menschen miteinander in Verbindung brachten, was Zeugen aussagten, wie die Obrigkeit diese Aussagen bewertete und welche Konsequenzen daraus entstanden.
Zwischen dem späten 15. Jahrhundert und dem letzten Zürcher Hexenprozess von 1701 verloren im Herrschaftsgebiet Zürichs mehr als 80 Menschen im Zusammenhang mit Hexereiverfahren ihr Leben. Die genaue Zahl hängt davon ab, welche territorialen und rechtlichen Fälle in die Statistik einbezogen werden. Betroffen waren überwiegend Frauen aus der Zürcher Landschaft, aber keineswegs ausschliesslich Frauen.
Viele dieser Verfahren begannen nicht mit spektakulären Geschichten über Hexensabbate oder Teufelspakte. Ihr Ausgangspunkt war häufig etwas viel Alltäglicheres: Ein Mensch wurde unerklärlich krank, eine Kuh gab plötzlich keine Milch mehr, ein Tier verendete, eine Ehe blieb kinderlos, jemand litt unter Schmerzen oder konnte sich nicht mehr bewegen. Medizinische Ursachen waren oftmals unbekannt. Gleichzeitig lebten die Menschen in einer Welt, in der göttliche Strafe, dämonische Einwirkung, Segenssprüche und Schadenzauber als reale Erklärungsmöglichkeiten diskutiert wurden.
Besonders gefährlich wurde es, wenn zu einem unerklärlichen Unglück ein vorausgegangener sozialer Konflikt hinzukam.
Eine Frau hatte um Almosen gebeten und war abgewiesen worden.
Zwei Nachbarn hatten gestritten.
Jemand hatte eine Drohung ausgesprochen.
Eine Heilerin war kurz zuvor im Haus gewesen.
Sobald danach etwas Unerklärliches geschah, konnten diese zunächst voneinander unabhängigen Ereignisse rückblickend miteinander verbunden werden.
Aus einem zeitlichen Zusammentreffen wurde eine vermutete Ursache. Aus einer Vermutung konnte ein Gerücht entstehen. Und aus einem Gerücht unter Umständen eine strafrechtliche Untersuchung.
Genau dieser Mechanismus lässt sich in den Akten um Sabina Wolf und Adelheid Keller aussergewöhnlich gut beobachten.
Uster 1573 – «Drei Hexen im Dorf»
Der Fall Sabina Wolf ist für Historiker besonders wertvoll, weil ungewöhnlich viel Schriftgut erhalten geblieben ist. Das zentrale Dokument befindet sich heute im Staatsarchiv Zürich unter der Signatur StAZH A 123.3, Nr. 53. Es handelt sich um ein zeitgenössisches, zehn Blätter umfassendes Originalheft aus dem November 1573.
Darin wird ein Streit vor dem Gericht in Uster dokumentiert.
Auf der einen Seite stehen David Eggstein und seine Ehefrau Sabina Wolf, auf der anderen Hans Ulrich Berchtold und der Scherer Kaspar Weber. Die beiden Männer sollen verbreitet haben, es gebe in Uster drei Hexen: Sabina Wolf, eine in den Quellen als «Bierwässerin» bezeichnete Frau und Adelheid Keller.
Sabina und ihr Mann wollten eine derart gefährliche Anschuldigung nicht hinnehmen. Der Konflikt war ihnen offenbar so wichtig, dass sie bereit waren, dafür auch ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko einzugehen. Die Akten vermitteln den Eindruck eines Ehepaars, das seinen gesellschaftlichen Ruf mit allen ihm verfügbaren Mitteln verteidigen wollte.
Das örtliche Gericht liess deshalb sogenannte Kundschaften aufnehmen. Der Begriff bezeichnet im damaligen Sprachgebrauch Zeugenaussagen beziehungsweise eine förmliche Erhebung dessen, was verschiedene Personen über einen Sachverhalt wussten.
Damit beginnt etwas, das moderne Leser leicht übersehen können: Die Akte enthält nicht einfach «die Geschichte Sabina Wolfs». Sie enthält mehrere Geschichten über dasselbe Geschehen.
Die Wendung: Was hatte Sabina selbst gesagt?
Sabinas Gegner behaupteten, die Hexereigerüchte seien nicht einfach frei erfunden. Sabina und Adelheid Keller hätten sich vielmehr gegenseitig beschuldigt. Mehrere Frauen aus Uster wurden dazu befragt.
Eine der eindrücklichsten Aussagen stammt von Eefa Pfafhusser. Sie erinnerte sich daran, dass Sabina über Adelheid gesagt habe:
«Die Adelheid Källeri hat mich erlämpt.»
In modernem Deutsch: Adelheid Keller hat mich gelähmt.
Andere Zeugenaussagen gingen in eine ähnliche Richtung. Sabina habe Adelheid für ihre Erkrankung verantwortlich gemacht beziehungsweise von ihr behauptet, sie habe sie «verhätzgät», also durch Hexerei oder magische Einwirkung geschädigt.
Damit bekommt das Verfahren eine zweite Ebene. Sabina kämpft um ihre Ehre, weil sie selbst als Hexe bezeichnet worden ist. Gleichzeitig sagen mehrere Personen aus, sie habe eine vergleichbare Erklärung für ihre eigene Erkrankung benutzt und diese mit einer konkreten Frau verbunden.
Das macht Sabinas Klage nicht automatisch unglaubwürdig. Es zeigt vielmehr, wie tief solche Vorstellungen in einer Dorfgemeinschaft verankert sein konnten. Menschen mussten nicht konsequent entweder «Hexengläubige» oder «Opfer des Hexenglaubens» sein. Dieselbe Person konnte sich gegen eine Anschuldigung zur Wehr setzen und dennoch selbst innerhalb desselben Deutungssystems denken.
Sabinas Erklärung: das «toube haupt wee»
Sabina beziehungsweise ihr Ehemann hatten für die belastenden Zeugenaussagen eine Erklärung. Sollte Sabina während ihrer Krankheit tatsächlich etwas über Adelheid gesagt haben, könne dies in einem Zustand geschehen sein, in dem sie nicht gewusst habe, was sie rede.
In den Akten erscheint dafür die Formulierung eines
«touben haupt wee»
– eines schweren Kopfleidens oder eines Zustands, dessen genaue medizinische Bedeutung sich heute nicht mehr bestimmen lässt.
Historisch bemerkenswert ist weniger die Frage, welche Diagnose dahinterstehen könnte, als die Reaktion des Gerichts. Sabinas Erklärung wurde nicht einfach akzeptiert oder verworfen. Die befragten Frauen sollten angeben, ob Sabina bei ihren Äusserungen tatsächlich verwirrt, benommen oder sonst erkennbar in einem ungewöhnlichen Zustand gewesen sei.
Nach den überlieferten Antworten hatten sie etwas Derartiges nicht bemerkt.
Wir sehen hier also einen kleinen, aber aufschlussreichen Ausschnitt frühneuzeitlicher Beweisführung. Eine Behauptung wird vorgebracht, eine Gegenerklärung folgt, und anschliessend werden weitere Personen gefragt, ob ihre Beobachtungen mit dieser Erklärung übereinstimmen.
Das bedeutet nicht, dass ein Gericht des 16. Jahrhunderts nach unseren heutigen rechtsstaatlichen oder wissenschaftlichen Standards arbeitete. Aber es zeigt, dass Hexereiverfahren nicht zwangsläufig darin bestanden, jede Anschuldigung ungeprüft zu übernehmen.
Gerade der Fall Sabina Wolf wird das noch deutlicher zeigen.
Adelheid Keller – die Frau hinter Sabinas Anschuldigung
Die Frau, die Sabina für ihre Lähmung verantwortlich gemacht haben soll, war keineswegs eine zufällige Nebenfigur. Adelheid Keller hatte bereits zwei Jahre zuvor erlebt, wohin ein Hexereiverdacht führen konnte.
1571 war sie aufgrund verschiedener Anschuldigungen verhaftet worden. Das Verfahren ist ebenfalls im Staatsarchiv Zürich dokumentiert. Die gegen Adelheid vorgebrachten Geschichten zeigen beispielhaft, wie ein Verdacht entstehen und sich verdichten konnte.
Einige Bewohner brachten Krankheiten von Menschen oder Tieren mit Begegnungen mit Adelheid in Verbindung. Dabei spielte häufig die zeitliche Abfolge eine entscheidende Rolle. Adelheid oder ihre Kinder baten beispielsweise um etwas, es kam zu einem Streit oder eine Bitte wurde abgewiesen – und kurze Zeit später erkrankte ein Mensch oder ein Tier.
Für die Betroffenen konnte diese zeitliche Nähe wie ein Zusammenhang erscheinen.
Besonders eindrücklich ist die Geschichte einer gelähmten beziehungsweise erkrankten Kuh. Frauen aus dem Dorf sollen geraten haben, die Milch des Tieres über ein Feuer zu hängen und mit einer Haselrute darauf einzuschlagen. Die Person, welche die Kuh geschädigt habe, werde daraufhin erscheinen.
Das Ritual wurde durchgeführt.
Und tatsächlich erschien kurz danach Adelheid Keller beim Haus.
Für einen modernen Beobachter handelt es sich um ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen. Innerhalb des damaligen Deutungssystems konnte genau dieses Zusammentreffen jedoch als Bestätigung eines bereits vorhandenen Verdachts verstanden werden.
Darin liegt einer der wichtigsten Mechanismen solcher Verfahren: War ein Mensch erst einmal verdächtig, konnten zufällige Ereignisse plötzlich eine neue Bedeutung erhalten.
1571: Adelheid wird gefoltert
Die gegen Adelheid gesammelten Geschichten blieben nicht auf der Ebene des Dorfklatsches. Sie wurde festgenommen und verhört.
Schliesslich wurde sie auch der Marter, also der Folter, unterzogen.
Das Regest des Staatsarchivs hält ausdrücklich fest, dass Adelheid selbst unter der Marter an ihrer Unschuld festhielt. Sie legte kein Geständnis ab und wurde wieder aus dem Gefängnis entlassen, verbunden mit der Anweisung, sich künftig ruhig zu verhalten.
Damit war ihr Problem jedoch nicht einfach verschwunden. Ein gerichtlicher Freispruch im modernen Sinn bedeutete eine solche Entlassung nicht. Vor allem konnte ein einmal entstandener Ruf im Dorf weiterleben.
Als zwei Jahre später erneut von angeblichen Hexen in Uster gesprochen wurde, tauchte deshalb auch Adelheids Name wieder auf.
Und nun soll Sabina Wolf gesagt haben, Adelheid habe sie gelähmt.
Für Adelheid war das keine theoretische Anschuldigung. Sie wusste aus eigener Erfahrung, was daraus entstehen konnte.
Pfarrer Ezechiel Ramp schreibt an Heinrich Bullinger
Eine besonders wertvolle Perspektive bietet ein Brief des Ustermer Pfarrers Ezechiel Ramp vom 14. November 1573 an Heinrich Bullinger, den Antistes der Zürcher Kirche.
Ramp beobachtete den Konflikt aus einer anderen Position als die unmittelbar Beteiligten. Er berichtet, dass während seiner bisherigen Jahre in Uster zuvor kaum von Hexen oder «Unholdenwerk» die Rede gewesen sei. Nun sei die Situation jedoch durch die Tätigkeit eines Mannes eskaliert, den Ramp als Teufelsbeschwörer bezeichnete.
Besonders eindringlich erwähnt Ramp Adelheid Keller. Sie sei bereits früher im Zürcher Gefängnis gefoltert worden und fürchte nun, solche Qualen nicht noch einmal ertragen zu können.
Der Pfarrer richtet seine Kritik aber nicht nur gegen einzelne Gerüchte. Er beschreibt einen grundsätzlichen Mechanismus. Menschen liefen zu vermeintlichen Beschwörern oder Heilkundigen, wenn Tiere oder Angehörige krank wurden, und diese wiederum erklärten das Unglück durch das Wirken bestimmter Frauen.
Ramp störte sich daran, dass eine solche Erklärung offenbar bereitwillig angenommen wurde. In seiner eigenen theologischen Sprache beklagte er, die Menschen würden das, womit Gott sie heimsuche oder strafe, einfach «bösen Weibern» zuschreiben.
Damit liefert uns ein Zeitgenosse eine erstaunlich kritische Beobachtung: Das Problem lag für ihn nicht nur bei den angeblichen Hexen, sondern ebenso bei einer Gesellschaft, die bereit war, Krankheiten und Unglück einem konkreten Menschen zuzuschreiben.

Ezechiel Ramp an Heinrich Bullinger, Uster, 14. November 1573 - moderne deutsche Übertragung:
Mein freundlicher Gruss und meine bereitwilligen Dienste seien Euch jederzeit zuvor, ehrwürdiger, wohlgelehrter, hochgeschätzter, lieber Herr und Vater.
Sabina, die Ehefrau des David Eggstein, ist heute zu mir gekommen und hat mich gebeten, Euch wegen der Angelegenheit, die sie gegenwärtig beschäftigt, zu schreiben. Sie erklärte mir dabei, dass Ihr selbst ein solches Schreiben von mir begehrt habet. Da sie mir dies so vorgetragen hat, konnte ich mich dem nicht entziehen und will Euch deshalb, soweit es Euer Begehren betrifft, über ihre Angelegenheit berichten.
Ich bin nun seit mehr als sieben Jahren in Uster und habe während dieser ganzen Zeit weder wenig noch viel von einem bösen Gerücht gehört, das Zauberei oder «Unholdenwerk» betroffen hätte. Erst jetzt hat ein Teufelsbeschwörer derartige Beschuldigungen gegen diese Frauen vorgebracht und in die Welt gesetzt. Das erscheint nicht nur mir, sondern auch vielen anderen überaus fremd und befremdlich.
Aus welchem Grund er ihnen solche Dinge zur Last legt, vermag ich nicht zu erkennen. Nach dem, was ich zusammen mit anderen vernommen habe, sollen seine Aussagen vom Teufel herrühren, der ein Lügner ist und sich ihm vielleicht nachts in der Gestalt dieser Frauen zeigt, wie er selbst behauptet. Auf diese Weise legt er ihnen einen solchen bösen Leumund auf und beschuldigt neben ihnen noch zwei weitere Frauen.
Eine dieser Frauen ist bereits früher im Gefängnis unserer Herren gepeinigt [gefoltert] worden. Sie beklagt sich nun darüber und erklärt, dass sie eine solche Not nicht noch einmal erleiden wolle. Deshalb ist sie fortgegangen und hat sich entfernt, zusammen mit einer anderen Frau, die eine solche Gefahr ebenfalls nicht abwarten wollte.
Denjenigen, die den Teufel beschwören, wird offenbar so viel Glauben geschenkt, dass aufgrund ihrer Aussagen möglicherweise unschuldige Menschen gepeinigt werden.
Darüber aber, günstiger und lieber Herr, bin ich sehr bekümmert. Denn dieses Teufelswerk nimmt bei uns immer mehr überhand.
Was einem Menschen an Personen oder am Vieh widerfährt, wird inzwischen auf solche Weise gedeutet. Der Unglaube hat sich in meiner Gemeinde beinahe bei jedermann derart eingewurzelt, dass man alles, was Gott verhängt oder womit er die Menschen straft, bösen Weibern zuschreibt.
Wenn jemandem etwas zustösst, laufen die Leute eilig zu diesen Teufelsbeschwörern.
Dabei steht ein solches Verhalten gegen die göttlichen Gesetze und gegen die Mandate unserer Herren, welche ausdrücklich angeordnet haben, dass niemand solchen Leuten nachlaufen soll, und dies bei schwerer Strafe. Keine christliche Obrigkeit sollte dergleichen dulden.
Meines Erachtens wird dies jedoch nicht genügend bestraft.
Die Sache wurde bereits zuvor, um die Zeit von Gallus [Mitte Oktober], auf der Synode vorgebracht, doch ist daraus nichts erfolgt. Dadurch fühlen sich jene Leute, die solchen Teufelsbeschwörern nachlaufen, in ihrem Tun noch bestärkt, als ob sie richtig handelten und die Obrigkeit daran keinen Anstoss nehme.
Was sollen da die Predigten der Geistlichen noch ausrichten, wenn trotz des Verbots Gottes und der Obrigkeit solche Dinge weiterhin geschehen?
Dieser Teufelsbeschwörer spricht ganz offen darüber, was er tut und wie er einem kranken Tier hilft.
Er nimmt Haare vom Kopf und vom Schwanz des kranken Viehs. Auch [Teile der Klauen] schlägt er ab. Diese Dinge nimmt er in die linke Hand, geht damit zum Feuer und wirft sie hinein.
Dies alles tut er im Namen des Teufels beziehungsweise seines Lehrmeisters.
Danach geht er wiederum im Namen Gottes davon.
Und alsbald, so wird behauptet, werde dem Vieh geholfen.
Der Mann ist noch ziemlich jung. Er rühmt sich, innerhalb von etwa zwei Jahren bereits einer grossen Zahl von Tieren auf diese Weise geholfen zu haben.
Dadurch laufen ihm die Besitzer des Viehs in grosser Zahl nach. Was immer danach geschieht, wird sogleich irgendwelchen «bösen Weibern» zugeschrieben.
So nimmt der Unglaube immer weiter zu, und mit Predigen allein lässt sich kaum noch etwas dagegen ausrichten.
Deshalb schreibe ich Euch diese Angelegenheit etwas ausführlicher. Vielleicht könnt Ihr bei unseren Herren darauf dringen und bewirken, dass dieses Teufelswerk bestraft und eingedämmt wird, damit dadurch nicht Gottes Zorn und Ungnade noch vermehrt und das Reich beziehungsweise die Macht des Teufels weiter ausgebreitet werde.
Ich bitte Euch deshalb ganz untertänig, Ihr möget diese Angelegenheit mit allem Ernst und Fleiss beraten und behandeln.
Hiermit seid Gott wohlbefohlen. Er erhalte Euch bei guter Gesundheit und in seiner Gnade.
Gegeben zu Uster, 14. November 1573.
Euer jederzeit dienstwilliger
Ezechiel Ramp, Pfarrer
Adresse
Dem frommen, ehrwürdigen und wohlgelehrten Herrn Magister Heinrich Bullinger, Pfarrer am Grossmünster zu Zürich, meinem hochgeschätzten lieben Herrn und Vater, zu antworten.
Der Beschuldiger und seine eigene «Zauberei»
Doch der Fall von 1573 dreht sich noch einmal.
Hans Ulrich Berchtold hatte nicht nur behauptet, Sabina Wolf sei eine Hexe. Er selbst bediente sich Praktiken, die aus Sicht der Zürcher Obrigkeit höchst problematisch waren.
Im Zusammenhang mit einer kranken Kuh des Scherers Kaspar Weber versuchte Berchtold offenbar, die Ursache der Erkrankung beziehungsweise die vermeintliche Hexe zu ermitteln. Dabei wurden Haare oder Klauen des Tieres ins Feuer geworfen. Aus dem Verhalten des Materials beziehungsweise einem Knall sollte sich erkennen lassen, ob das Tier verhext worden war.
Im späteren Verhör musste Berchtold deshalb erklären, was er selbst getan hatte.
Die Situation ist voller Ironie: Ein Mann versucht mit einem magischen Verfahren nachzuweisen, dass eine Frau Magie betrieben habe – und gerät dadurch wegen seiner eigenen magischen Praktiken ins Visier der Obrigkeit.
Berchtold versuchte sich zu verteidigen und zwischen erlaubtem und unerlaubtem Handeln zu unterscheiden. Nach der Überlieferung hatte er Material von der Kuh mit der linken Hand und unter Verwendung des Namens des Teufels ins Feuer geworfen, später aber im Namen Gottes gehandelt. Er wollte offenbar nicht als Schwarzkünstler gelten.
Die Obrigkeit akzeptierte diese Erklärung nicht einfach.
Das Urteil des Zürcher Rats
Am 18. November 1573 entschied das Zürcher Ratsgericht über die Angelegenheit.
Für Sabina war das Ergebnis entscheidend: Die gegen sie erhobenen Hexereibeschuldigungen wurden aufgehoben, weil Hans Ulrich Berchtold und Kaspar Weber ihre Behauptungen nicht ausreichend belegen konnten.
Die Männer hatten, wie es im Regest des Staatsarchivs zusammengefasst wird, mehr gesagt, als sie verantworten konnten. Sie wurden in Gefangenschaft gelegt und mussten für die entstandenen Kosten aufkommen. Berchtold musste Sabina darüber hinaus entschädigen.
Doch damit war der Fall für Berchtold nicht beendet. Wegen seiner eigenen Praktiken mit Haaren und Klauen der Kuh und wegen der dabei verwendeten «ungöttlichen Worte» wurde er zusätzlich mit zwei Mark Silber gebüsst und angewiesen, solche Handlungen künftig zu unterlassen.
Innerhalb weniger Wochen hatten sich damit die Rollen mehrfach verschoben. Sabina war zunächst Beschuldigte. Im Verlauf der Zeugenaussagen wurde sichtbar, dass sie selbst Adelheid Keller beschuldigt hatte. Berchtold trat als einer ihrer Beschuldiger auf und musste schliesslich erklären, weshalb er selbst magische Praktiken angewendet hatte.
Gerade diese Verschiebung macht die Akte so wertvoll.
Sabina war trotzdem tatsächlich Geschädigte
An diesem Punkt wäre eine einfache moralische Pointe verführerisch. Man könnte sagen: Sabina habe selbst eine andere Frau beschuldigt und deshalb sei ihre eigene Darstellung als Opfer unglaubwürdig gewesen.
Doch genau diese Schlussfolgerung lässt die Quelle nicht zu.
Der Zürcher Rat prüfte nicht, ob Sabina moralisch in jeder Hinsicht untadelig gewesen war. Er prüfte die konkrete Anschuldigung, Sabina sei eine Hexe und habe unter anderem eine Kuh verhext.
Dafür konnten ihre Gegner keinen ausreichenden Beweis liefern.
Sabina wurde deshalb in dieser konkreten Sache tatsächlich zu Unrecht beschuldigt.
Gleichzeitig zeigen mehrere Zeugenaussagen, dass sie offenbar selbst Adelheid Keller für ihre Erkrankung verantwortlich gemacht hatte.
Das eine hebt das andere nicht auf. Ein Mensch kann Opfer einer ungerechtfertigten Anschuldigung sein und dennoch selbst anderen Unrecht tun oder zumindest an einem problematischen System von Zuschreibungen teilnehmen.
Genau diese Gleichzeitigkeit macht den Fall historisch interessanter als die einfache Formel vom «falschen Opfer».
Sabina Wolf war nicht entweder Opfer oder Beschuldigende.
Sie konnte beides sein.
Von Uster nach Kyburg – eine noch dramatischere Umkehr
Dreizehn Jahre später begegnet uns im Herrschaftsgebiet Zürichs ein Fall, in dem diese Verschiebung der Rollen noch dramatischer wird.
Diesmal geht es um Jacobea Ruchti, verheiratete Süsstrunk, aus Hünikon bei Neftenbach.
Während Sabina Wolf das Zürcher Ratsgericht am Ende als erfolgreiche Klägerin verlassen konnte, endete Jacobeas Verfahren mit einem Todesurteil.
Auch hier begann die Geschichte jedoch nicht mit einem spektakulären Hexenprozess, sondern mit Menschen, die Hilfe bei Krankheiten suchten.
Jacobea Ruchti – Heilerin, Segnerin oder Zauberin?
Jacobea stammte aus Wülflingen und hatte Martin Süsstrunk aus Hünikon geheiratet. Zum Zeitpunkt ihres letzten Verfahrens war sie nach der überlieferten Darstellung eine ältere Frau mit Kindern und einem kranken Ehemann.
In ihrer Umgebung war sie offenbar als jemand bekannt, an den man sich bei Krankheiten und persönlichen Problemen wenden konnte. Sie arbeitete mit Kräutern, Wurzeln und Bädern, sprach aber gleichzeitig Gebete und Segensformeln.
Genau hier treffen zwei vollkommen unterschiedliche Interpretationen derselben Handlungen aufeinander.
Die Obrigkeit sah in Teilen dieser Praktiken verbotene Segnerei, Wahrsagerei und magische Kunst. Jacobea selbst verstand ihre Tätigkeit offenbar anders.
In ihrer Verteidigung erklärte sie, Menschen seien zu ihr gekommen und hätten um «hilff und rhat» gebeten. Neben natürlichen Mitteln wie Kräutern, Wurzeln und Bädern habe sie Gebete gesprochen. Diese seien nichts anderes gewesen als
«gůte Christenliche wort»
– gute christliche Worte.
Genannt werden unter anderem Vaterunser, Ave Maria und Glaubensbekenntnis.
Für Jacobea konnten sich christlicher Glaube, Gebet und Heilung offenbar miteinander verbinden. Für ihre Richter lag darin gerade das Problem. Ein Gebet durfte nach reformiert-obrigkeitlichem Verständnis nicht wie eine magische Formel verwendet werden, deren richtige Anwendung zwangsläufig eine bestimmte körperliche Wirkung hervorbringen sollte.
Der Konflikt betraf deshalb nicht einfach die Frage, was Jacobea tat, sondern auch, wie ihre Handlungen interpretiert wurden.
Jacobea war der Obrigkeit bereits bekannt
Das Verfahren von 1586 begann nicht bei null. Jacobea war bereits früher wegen ihrer Heil- und Segenspraxis mit der Obrigkeit in Konflikt geraten und hatte versprechen müssen, bestimmte Handlungen künftig zu unterlassen.
Auch frühere Anschuldigungen gegen andere Personen spielten eine Rolle.
Besonders bemerkenswert ist der Fall einer Margretha Aeberhart aus Bassersdorf. Jacobea hatte sie verdächtigt, einem jungen Mann anlässlich seiner Hochzeit auf magische Weise die Manneskraft genommen zu haben.
Damit begegnet uns bereits vor dem späteren Konflikt um Cathrina Süsstrunk dasselbe Grundmuster: Ein körperliches oder sexuelles Problem wird nicht allein als Krankheit oder persönliches Unglück verstanden, sondern mit der angeblichen magischen Einwirkung eines bestimmten Menschen erklärt.
Diese Vorgeschichte sollte 1586 für Jacobea verhängnisvoll werden.
Baltasar Mosser und das «böse Weh»
Der entscheidende Konflikt begann mit Baltasar Mosser von Neuhausen.
Mosser litt an einer Krankheit, welche die Quelle als
«böβ wehe»
bezeichnet.
Was sich medizinisch dahinter verbarg, lässt sich heute nicht mehr zuverlässig bestimmen. Mosser wusste offenbar selbst nicht, was mit ihm geschehen war, und wandte sich an Jacobea um Hilfe.
Jacobea gab ihm einen konkreten Rat. Er solle sich an Cathrina Süsstrunk aus Hünikon wenden, die damals als Dienstmagd in Gottmadingen arbeitete. Mosser solle Cathrina mehrmals um Gottes willen bitten, ihm wieder zu helfen.
Der Grund dafür war schwerwiegend: Nach der späteren Darstellung des Urteils hatte Jacobea Cathrina als diejenige bezeichnet, die Mosser die Krankheit angetan habe. Darüber hinaus soll sie Cathrina ausdrücklich der Hexerei bezichtigt und sinngemäss erklärt haben, eine solche Frau hätte längst verbrannt werden sollen.
Damit war eine Aussage gefallen, deren mögliche Konsequenzen Jacobea aus ihren früheren Konflikten mit der Obrigkeit eigentlich kennen musste.
Cathrina weigert sich, die zugedachte Rolle anzunehmen
Mosser suchte Cathrina tatsächlich auf.
Nach der Überlieferung reagierte sie zunächst verwundert beziehungsweise erschrocken. Weshalb sollte ausgerechnet sie diesen Mann gesund machen können?
Als sie schliesslich begriff, was hinter Mossers Aufforderung stand, wies sie die Grundannahme zurück. Sinngemäss erklärte sie:
Ich habe dich nicht krank gemacht. Also kann ich dich auch nicht gesund machen.
Diese Antwort ist bemerkenswert, weil sie eine Logik durchbricht, die in vielen Hexereigeschichten beinahe ausweglos werden konnte.
Wenn eine verdächtigte Person versuchte, ein krankes Tier oder einen Menschen zu heilen, konnte der Erfolg als Beweis gelten, dass sie zuvor auch die Krankheit verursacht hatte. Wenn sie eine Hilfe verweigerte, konnte wiederum argumentiert werden, ihre Weigerung zeige ihre Bosheit.
Cathrina stellte dagegen nicht die Frage, ob sie Mosser heilen konnte.
Sie bestritt die Voraussetzung der ganzen Geschichte:
Sie war nicht die Ursache seiner Krankheit.
Ein jahrelanger und teurer Konflikt
Die Anschuldigung verschwand damit nicht.
Aus dem Fall entwickelte sich nach dem überlieferten Urteil ein langwieriger Rechtsstreit. Cathrina und ihre Angehörigen mussten beträchtliche Mittel einsetzen, um sich gegen die Behauptungen zu verteidigen. Die Quelle spricht von mehr als 300 Gulden und von einem Konflikt, der sich über ungefähr anderthalb Jahre hinzog.
Auch die Gefahr für Cathrina wird im Urteilstext drastisch beschrieben. Die Beschuldigung bedrohte nicht nur ihren Ruf und ihr Vermögen. Sie konnte im damaligen Rechtssystem auch Leib und Leben gefährden.
Damit hatte Jacobeas Aussage längst reale Folgen, unabhängig davon, ob irgendeine übernatürliche Einwirkung tatsächlich existierte.
Worte konnten Menschen ruinieren.
Und genau diese Worte wurden nun selbst zum Gegenstand einer Untersuchung.
Die entscheidende Frage: Woher kam die Geschichte?
Irgendwann verlagerte sich der Schwerpunkt des Verfahrens.
Statt nur danach zu fragen, ob Cathrina Mosser verhext habe, wurde eine andere Frage entscheidend:
Wer hatte eigentlich behauptet, dass Cathrina Mosser krank gemacht habe?
Das klingt selbstverständlich. Historisch ist es aber eine fundamentale Verschiebung.
Plötzlich geht es nicht mehr um die vermeintliche Magie Cathrinas, sondern um die Herkunft einer Behauptung. Wer hatte Mosser diese Erklärung gegeben? Wer hatte sie gehört? Wer hatte sie weitergetragen? Welche Zeugenaussagen existierten dazu?
Die Spur führte zurück zu Jacobea Ruchti.
Nach der Darstellung des überlieferten Urteils konnte ihr die Beschuldigung Cathrinas ausreichend nachgewiesen werden. Jacobea musste widerrufen.
Doch damit war die Sache keineswegs beendet.
Nun geriet Jacobea selbst ins Zentrum.
«In ihre Fussstapfen gestellt»
In der Überlieferung des Kyburger Verfahrens findet sich an dieser Stelle eine Formulierung, die so prägnant ist, dass sie wie eine moderne Überschrift wirkt.
Der Anklage wurde vorgehalten, Jacobea habe Cathrina durch ihre Aussagen um Ehre, Gut, Leib und Leben bringen wollen. Deshalb werde sie nun
«Jnn Jr der Cathrina Süsstrunckinen fuβstapffen gestellt»
– in Cathrina Süsstrunks Fussstapfen gestellt.
Die Frau, deren Worte dazu beigetragen hatten, dass Cathrina selbst in einen lebensgefährlichen Hexereiverdacht geriet, befand sich nun in einem Verfahren, in dem ihre eigene Freiheit und ihr eigenes Leben zur Disposition standen.
Die Rollen hatten sich umgekehrt.
Allerdings wäre es historisch falsch, daraus zu machen: «Jacobea beschuldigte Cathrina und wurde deshalb hingerichtet.»
Ihr Todesurteil hatte wesentlich mehr Ursachen.
Die Obrigkeit rollt Jacobeas Vergangenheit auf
Im Verfahren wurden frühere Vorfälle erneut zusammengetragen. Jacobeas Heilpraktiken, Segenssprüche und angebliche Wahrsagerei wurden ebenso thematisiert wie frühere Verbote und Urfehden, mit denen sie versprochen hatte, bestimmte Praktiken nicht mehr auszuüben.
Auch ihre früheren Äusserungen über andere Personen wurden Teil des Gesamtbildes.
Für die Obrigkeit ergab sich daraus eine Geschichte wiederholten Ungehorsams. Jacobea sei mehrfach gewarnt worden und habe dennoch weitergemacht.
Für Jacobea sah dieselbe Geschichte anders aus.
Sie bestritt nicht, dass Menschen sie um Hilfe aufgesucht hatten. Im Gegenteil: Gerade darauf stützte sie ihre Verteidigung. Sie hatte Kräuter, Wurzeln und Bäder verwendet und Gebete gesprochen. Aus ihrer Sicht hatte sie offenbar keine teuflische Kunst betrieben.
Eine besonders eindrückliche Formulierung fasst ihre Selbstdarstellung zusammen. Sie habe die Dinge
«gůt gemeindt unnd den Lüthen darmit gedient»
– gut gemeint und den Menschen damit gedient.
Hier stehen sich zwei Interpretationen derselben Biografie gegenüber.
Die Obrigkeit sah eine Frau, die wiederholt verbotene magische Praktiken ausgeübt und obrigkeitliche Anweisungen missachtet hatte.
Jacobea sah offenbar eine Frau, zu der Menschen freiwillig kamen, weil sie Hilfe suchten.
Beides findet sich in derselben Prozessüberlieferung.
Was sagte Jacobea zur Beschuldigung Cathrinas?
Auch in diesem Punkt ist die Quelle differenzierter, als eine einfache Zusammenfassung vermuten lässt.
Jacobea erklärte, sie könne sich nicht daran erinnern, Cathrina gegenüber Mosser tatsächlich der Hexerei beschuldigt beziehungsweise behauptet zu haben, sie habe ihm das «böse Weh» angetan.
Sie musste jedoch gleichzeitig einräumen, dass ihr diese Aussage im Verfahren nachgewiesen worden sei und sie rechtlich nichts dagegen unternehmen könne.
Darüber hinaus verwies sie darauf, entsprechende Gerüchte über Cathrina zuvor bereits von anderen Personen gehört zu haben.
Damit verschiebt sich ihre Verteidigung teilweise auf eine Frage, die auch heute für Historiker zentral ist:
Wo beginnt ein Gerücht eigentlich?
Menschen hören etwas. Sie geben es weiter. Beim Weitererzählen verändert sich die Aussage. Eine Vermutung bekommt einen Namen. Ein Name wird wiederholt. Irgendwann weiss niemand mehr sicher, wer die Geschichte ursprünglich in Umlauf gebracht hat.
Gerade deshalb sind die Zürcher Akten so interessant. Die Obrigkeit versuchte zumindest teilweise, diese Kette rückwärts zu verfolgen.
Jacobeas Bitte um Gnade
Als sich abzeichnete, wie ernst die Situation geworden war, änderte sich der Ton von Jacobeas Verteidigung.
Sie liess erklären, es tue ihr leid, dass sie sich auf diese Weise vergangen habe. Offenbar habe sie die Konsequenzen ihres Handelns nicht in diesem Ausmass erwartet.
Sie verwies auf die Menschen, die zu ihr gekommen seien, weil sie Hilfe gesucht hätten, auf ihre natürlichen Heilmittel und auf die christlichen Worte, die sie verwendet habe. Gleichzeitig bat sie eindringlich um Gnade und Barmherzigkeit.
Die Quelle überliefert sogar einen bemerkenswerten Gedanken:
«wo gwallt sig, da syge, ob Gott will, ouch gnaad»
Wo Gewalt beziehungsweise Macht sei, da möge, wenn Gott wolle, auch Gnade sein.
Jacobea argumentierte damit innerhalb derselben christlichen Welt, auf die sich auch ihre Richter beriefen. Sie bestritt nicht mehr nur einzelne Vorwürfe, sondern appellierte an die christliche Pflicht zur Barmherzigkeit.
Dieser Appell rettete ihr Leben nicht.
Das Urteil vom 28. September 1586
Am 28. September 1586 verurteilte das Landgericht Kyburg Jacobea Ruchti zum Tod.
Das Urteil stützte sich auf eine ganze Reihe von Vorwürfen: wiederholte verbotene Segens- und Heilpraktiken, Verstösse gegen frühere obrigkeitliche Verbote und Urfehden sowie die Art und Weise, wie Jacobea religiöse Gebete nach Auffassung des Gerichts für magische Zwecke verwendet hatte.
Auch ihr Verhalten gegenüber Cathrina Süsstrunk wurde ausdrücklich in die Argumentation aufgenommen.
Genau hier erscheint die Vorstellung, Jacobea sei nun selbst in Cathrinas Fussstapfen gestellt.
Das Gericht verurteilte sie ursprünglich zum Tod durch Verbrennen.
Nach der Urteilsverkündung setzten sich jedoch Personen für Jacobea ein. Aufgrund dieser Fürbitten wurde nicht das Todesurteil selbst aufgehoben, sondern lediglich die Form der Hinrichtung verändert.
Jacobea sollte nicht verbrannt werden.
Sie wurde stattdessen in der Töss unterhalb der Kyburg ertränkt.
Was für die Zeitgenossen als Begnadigung der Hinrichtungsart gelten konnte, erscheint aus heutiger Perspektive selbstverständlich nicht als Gnade im eigentlichen Sinn. Jacobea verlor dennoch ihr Leben.

Die Wickiana – eine aussergewöhnliche Überlieferung
Der Fall Jacobea Ruchti ist auch quellenkundlich besonders interessant.
Das ursprüngliche amtliche Urteil des Kyburger Landgerichts scheint nicht mehr erhalten zu sein. Überliefert ist jedoch eine zeitgenössische Abschrift, die der Zürcher Stadtschreiber Gerold Escher in die berühmte Nachrichtensammlung des Johann Jakob Wick aufnehmen liess.
Die betreffende Wickiana, heute in der Zentralbibliothek Zürich als Ms F 34, enthält den Jahrgang 1586.
Damit besitzen wir nicht einfach eine Jahrzehnte später entstandene Erzählung oder eine lokale Sage. Überliefert ist vielmehr eine zeitgenössische Kopie des amtlichen Urteils.
Zusätzlich enthält die Wickiana eine bildliche Darstellung der Hinrichtung Jacobeas. Im Hintergrund ist die Kyburg zu erkennen, während die Szene der Ertränkung vor einer grösseren Menschenmenge dargestellt wird.
Der Fall ist deshalb ungewöhnlich dicht dokumentiert: Wir besitzen den ausführlichen Urteilstext und gleichzeitig eine zeitgenössische bildliche Darstellung des Geschehens.
Doch auch hier gilt: Eine amtliche Gerichtsquelle ist keine neutrale Beschreibung der Wirklichkeit.
Sie dokumentiert vor allem, wie das Gericht den Fall verstand und begründete.
Was Gerichtsakten erzählen – und was nicht
Historische Gerichtsakten üben eine besondere Faszination aus, weil sie auf den ersten Blick so unmittelbar wirken. Wir begegnen darin konkreten Menschen, lesen ihre Namen und finden Aussagen, die manchmal sogar in direkter Rede wiedergegeben werden. Dadurch entsteht leicht der Eindruck, wir könnten einer Szene aus dem 16. Jahrhundert beinahe unmittelbar zuhören.
Doch genau hier ist Vorsicht nötig. Zwischen dem gesprochenen Satz im Dorf und dem Text, den wir heute im Archiv lesen, lagen mehrere Vermittlungsschritte. Ein Zeuge sprach, ein Schreiber hörte zu und hielt das Gesagte schriftlich fest. Dabei fasste er Aussagen zusammen, übertrug sie in die Sprache der Verwaltung und ordnete sie in die Logik eines gerichtlichen Verfahrens ein. Richter stellten Fragen, und bereits die Art dieser Fragen konnte beeinflussen, was erzählt wurde und welche Einzelheiten überhaupt Eingang in die Akten fanden.
Ein Gerichtsprotokoll ist deshalb keine Tonaufnahme der Vergangenheit. Es ist ein gefiltertes Dokument, entstanden innerhalb eines bestimmten rechtlichen, religiösen und gesellschaftlichen Systems.
Gerade deshalb ist der Fall Sabina Wolf so wertvoll. Dort besitzen wir nicht nur eine einzige Akte, sondern mehrere voneinander unabhängige Dokumente: die Ustermer Kundschaften, ältere Unterlagen über Adelheid Keller, das Verhör Berchtolds und Webers, den Brief des Pfarrers Ezechiel Ramp sowie den abschliessenden Entscheid des Zürcher Rats.
Je mehr dieser Dokumente miteinander verglichen werden, desto dichter wird das historische Bild.
Nicht unbedingt, weil eine Quelle die andere widerlegt.
Oft ergänzt sie sie.
Die ganze Akte verändert die Geschichte
Wer aus dem Fall Sabina Wolf nur ihre Klage liest, erhält eine überzeugende Geschichte: Eine Frau wird zu Unrecht als Hexe verleumdet und kämpft vor Gericht um ihre Ehre.
Diese Geschichte ist richtig.
Wer anschliessend die Aussagen der Zeuginnen liest, erhält jedoch eine zweite Ebene. Dieselbe Frau hatte offenbar ihrerseits Adelheid Keller für ihre Lähmung verantwortlich gemacht.
Auch das gehört zur Geschichte.
Wer danach Adelheids Akten aus dem Jahr 1571 hinzunimmt, erkennt eine dritte Ebene. Adelheid war bereits aufgrund ähnlicher Gerüchte festgenommen, verhört und gefoltert worden.
Und wer schliesslich Ezechiel Ramps Brief liest, erhält noch eine vierte Perspektive. Ein zeitgenössischer Pfarrer kritisierte nicht nur einzelne vermeintliche Hexen, sondern gerade jene gesellschaftliche Dynamik, durch die Krankheiten und Unglück immer wieder bestimmten Frauen zugeschrieben wurden.
Jede zusätzliche Quelle verändert das Gesamtbild.
Nicht weil die erste Geschichte dadurch automatisch falsch wird.
Sondern weil sie nicht die ganze Geschichte war.
Auch Jacobeas Geschichte verändert sich beim Weiterlesen
Dasselbe gilt für Jacobea Ruchti.
Wer nur die Anklage liest, begegnet einer Frau, die nach Auffassung der Obrigkeit wiederholt verbotene Künste ausübte und frühere Verbote missachtete.
Wer ihre Verteidigung hinzunimmt, sieht plötzlich eine andere Seite. Menschen suchten Jacobea offenbar freiwillig auf. Sie verwendete Kräuter, Wurzeln und Bäder. Sie betete. Und sie erklärte, sie habe ihre Tätigkeit gut gemeint und den Menschen damit gedient.
Diese Perspektive macht aus ihr jedoch ebenso wenig automatisch eine makellose Heldin.
Denn dann erscheint Cathrina Süsstrunk in der Akte.
Jacobeas Aussagen hatten dazu beigetragen, eine andere Frau in einen Hexereiverdacht zu bringen, der deren Ehre, Vermögen und möglicherweise Leben bedrohte.
Auch das gehört zu Jacobeas Geschichte.
Historisch interessant ist deshalb gerade die Spannung zwischen diesen verschiedenen Rollen.
Ein Mensch kann innerhalb derselben Biografie helfen und schaden, Recht haben und irren, Unrecht erleiden und selbst Unrecht verursachen.
Geschichte wird ärmer, wenn wir diese Widersprüche beseitigen, nur damit eine Figur sauber in die Kategorie «Opfer» oder «Täter» passt.
Gerichte konnten genau prüfen – und trotzdem fundamental irren
Die beiden Fälle zeigen noch einen weiteren scheinbaren Widerspruch.
Zürcher Gerichte konnten einzelne Aussagen durchaus sorgfältig prüfen. Im Fall Sabina Wolf wurden verschiedene Zeuginnen befragt, Gegenpositionen aufgenommen und die Erklärung eines möglichen Krankheitszustands überprüft. Am Ende stellte der Zürcher Rat fest, dass die konkreten Hexereibeschuldigungen gegen Sabina nicht bewiesen waren.
Gleichzeitig beruhte dasselbe Rechtssystem auf Voraussetzungen, die wir heute zurückweisen. Schadenzauber und magische Krankheitsverursachung galten grundsätzlich als mögliche reale Vorgänge. Folter wurde als zulässiges Mittel der Wahrheitsfindung eingesetzt. Menschen konnten für Handlungen zum Tod verurteilt werden, deren angebliche übernatürliche Wirkung sich überhaupt nicht nachweisen lässt.
Sorgfältige Verfahrensschritte allein garantieren deshalb noch keine historische Gerechtigkeit.
Ein Gericht kann einzelne Zeugenaussagen kritisch prüfen und trotzdem innerhalb eines grundsätzlich falschen Deutungssystems handeln.
Adelheid Keller musste diese Erfahrung am eigenen Körper machen.
Jacobea Ruchti bezahlte dafür mit ihrem Leben.
Vom Unglück zur Gewissheit
Besonders eindrücklich zeigen beide Akten, wie eine Anschuldigung entstehen konnte.
Am Anfang stand häufig ein reales Unglück. Ein Mensch war krank, ein Tier gelähmt oder eine körperliche Funktion plötzlich gestört. Danach erinnerte man sich an vorausgegangene Konflikte oder ungewöhnliche Begegnungen. Jemand war kurz zuvor am Haus gewesen. Eine Bitte war abgewiesen worden. Es hatte Streit gegeben. Eine Heilerin hatte etwas Merkwürdiges gesagt.
Sobald ein Verdacht entstanden war, konnten ältere Ereignisse rückwirkend eine neue Bedeutung bekommen. Was zuvor belanglos erschienen war, wurde nun zum Indiz.
Vielleicht hatte eine Frau jemanden merkwürdig angesehen. Vielleicht war sie kurz vor der Erkrankung vorbeigekommen. Vielleicht hatte sie nach einem Streit eine unfreundliche Bemerkung gemacht.
Im Licht des neuen Verdachts passte plötzlich alles zusammen.
Dabei kann eine Geschichte mit jeder Wiederholung sicherer wirken. Aus «vielleicht» wird «wahrscheinlich», aus «wahrscheinlich» wird «sie hat es getan», und irgendwann wird die blosse Tatsache, dass viele Menschen dieselbe Geschichte kennen, selbst als Bestätigung wahrgenommen.
Die Zürcher Hexenakten zeigen deshalb nicht nur die Geschichte eines Aberglaubens.
Sie zeigen auch die soziale Dynamik von Gewissheit.
Opfer und Beschuldigende sind keine festen Rollen
Gerade Sabina Wolf zwingt uns deshalb dazu, moderne Schwarz-Weiss-Kategorien zu verlassen.
Sie war nach dem Entscheid des Zürcher Rats tatsächlich Opfer einer nicht belegten Hexereibeschuldigung.
Dass sie ihrerseits offenbar Adelheid Keller beschuldigte, macht die Anschuldigung gegen Sabina nicht wahr.
Umgekehrt macht Sabinas berechtigter Kampf gegen ihre Verleumder ihre eigene Aussage über Adelheid nicht bedeutungslos.
Das eine kann neben dem anderen bestehen.
Diese Feststellung ist keine moralische Relativierung. Sie ist eine quellenkritische Notwendigkeit.
Menschen sind nicht deshalb in jeder Situation unschuldig, weil ihnen einmal Unrecht widerfahren ist. Und eigenes problematisches Verhalten macht erlittenes Unrecht nicht nachträglich gerechtfertigt.
Historisch ist genau diese Gleichzeitigkeit oft die schwierigste auszuhalten.
Eine Anschuldigung kann zurückkehren
Bei Jacobea Ruchti liegt der Schwerpunkt anders.
Hier wird die gegen Cathrina Süsstrunk ausgesprochene Beschuldigung ausdrücklich Teil der späteren Argumentation gegen Jacobea selbst.
Die Aussage über Cathrina führte nicht allein zum Todesurteil. Doch sie gehörte zu der Vorgeschichte, die das Gericht gegen Jacobea anführte.
Deshalb ist die Formulierung aus dem Urteilstext so eindrücklich:
«Jnn Jr der Cathrina Süsstrunckinen fuβstapffen gestellt»
Jacobea befand sich nun selbst in jener gefährlichen Position, in die ihre Worte zuvor eine andere Frau gebracht hatten.
Damit besitzt die Geschichte eine beinahe literarische Struktur.
Doch sie ist keine Literatur.
Hinter ihr stehen zwei reale Frauen, ein reales Gericht und am Ende ein reales Todesurteil.
Keine Hexenfiguren – sondern Menschen
Vielleicht liegt darin die wichtigste Aufgabe moderner historischer Vermittlung.
Die Frauen in diesen Akten sollten weder als dämonische «Hexen» noch als romantisierte Märtyrerinnen behandelt werden. Sie waren Menschen, die in einer Gesellschaft lebten, deren religiöse, medizinische und rechtliche Vorstellungen sich grundlegend von unseren heutigen unterschieden.
Adelheid Keller wurde Opfer eines Systems, das sie folterte.
Sabina Wolf wurde verleumdet und beschuldigte gleichzeitig offenbar selbst eine andere Frau.
Hans Ulrich Berchtold wollte möglicherweise eine Krankheit erklären oder heilen und benutzte dafür Praktiken, die ihn schliesslich selbst vor die Obrigkeit brachten.
Jacobea Ruchti verstand sich offenbar zumindest teilweise als Helferin, verwendete natürliche Heilmittel und christliche Gebete – und brachte gleichzeitig mit ihren Aussagen Cathrina Süsstrunk in grosse Gefahr.
Auch die Obrigkeit passt nicht in eine einzige einfache Kategorie. Dieselben Behörden konnten eine unbelegte Hexereibeschuldigung gegen Sabina zurückweisen und wenige Jahre später Jacobea aufgrund eines Weltbildes zum Tod verurteilen, in dem angebliche magische Wirkungen als strafrechtliche Realität behandelt wurden.
Die Geschichte wird gerade dort interessant, wo diese Widersprüche sichtbar bleiben.
Fazit – In ihre Fussstapfen gestellt
Am Ende stehen zwei Zürcher Verfahren, die mehr miteinander verbindet als die blosse Tatsache, dass in beiden das Wort Hexerei eine Rolle spielte.
Sabina Wolf in Uster 1573 kämpfte gegen eine lebensgefährliche Verleumdung. Der Zürcher Rat gab ihr in diesem Punkt Recht. Ihre Beschuldiger konnten die gegen sie erhobenen Behauptungen nicht beweisen und mussten dafür einstehen.
Gleichzeitig zeigen mehrere Zeugenaussagen, dass Sabina selbst Adelheid Keller für ihre Lähmung verantwortlich gemacht hatte – eine Frau, die wegen vergleichbarer Verdächtigungen bereits Folter erlebt hatte.
Jacobea Ruchti in Hünikon 1586 sah sich offenbar als Frau, die Menschen mit Kräutern, Bädern, Gebeten und christlichen Worten half. In ihrer Verteidigung erklärte sie, sie habe es gut gemeint und den Menschen gedient.
Gleichzeitig hatte eine von ihr verbreitete Beschuldigung Cathrina Süsstrunk in einen gefährlichen Hexereiverdacht gebracht.
Cathrina wehrte sich.
Die Herkunft der Geschichte wurde untersucht.
Und schliesslich fand Jacobeas Verhalten gegenüber Cathrina Eingang in jenes Verfahren, das mit ihrem Tod endete.
Das Kyburger Gericht fand dafür ein Bild, das mehr als vier Jahrhunderte später noch immer nachwirkt:
«In ihre Fussstapfen gestellt.»
Vielleicht liegt darin auch die wichtigste Erkenntnis dieser beiden Akten.
Geschichte beginnt nicht dort, wo wir eine überzeugende Aussage gefunden haben. Sie beginnt dort, wo wir weiterlesen und fragen, wer gesprochen hat, wer widersprach, welche Zeugen gehört wurden, was vorher geschehen war und welche weiteren Akten existieren.
Denn eine einzelne Geschichte kann durchaus wahr sein.
Und trotzdem noch lange nicht die ganze Wahrheit enthalten.
Quellen
Primärquellen
Staatsarchiv des Kantons Zürich (StAZH), A 123.3, Nr. 53: Kundschaft und Weisung in einem Streit vor dem Gericht in Uster wegen Verleumdung mit dem Vorwurf der Hexerei, 2.–18. November 1573. Original, Heft, 10 Blätter. Zentrale Quelle zum Verfahren von Sabina Wolf und David Eggstein gegen Hans Ulrich Berchtold und Kaspar Weber sowie zum Urteil des Zürcher Rats vom 18. November 1573. Staatsarchiv Zürich – A 123.3, Nr. 53
Staatsarchiv des Kantons Zürich (StAZH), A 27.16.8, Nr. 36: Brief des Ustermer Pfarrers Ezechiel Ramp an Heinrich Bullinger über die drei angeblichen Hexen und einen Teufelsbeschwörer in Uster, 14. November 1573. Besonders wichtig für die zeitgenössische Kritik an der Entstehung der Hexereigerüchte und für den Hinweis auf Adelheid Kellers frühere Folter. Staatsarchiv Zürich – Brief Ezechiel Ramp an Heinrich Bullinger
Staatsarchiv des Kantons Zürich (StAZH), A 27.16.10, Nr. 6: Verhör von Hans Ulrich Berchtold und Kaspar Weber, 18. November 1573. Quelle zu Berchtolds eigenen magischen beziehungsweise als Zauberei interpretierten Praktiken. Staatsarchiv Zürich – Verhör Berchtold und Weber
Staatsarchiv des Kantons Zürich (StAZH), A 27.15.11, Nr. 36: Adelheita Kellerin von Uster Verdacht wegen Hexerey, 1571. Das Dossier dokumentiert Adelheid Kellers Verhör, ihre Folter und ihre Entlassung, nachdem sie auch unter der Marter an ihrer Unschuld festgehalten hatte. Staatsarchiv Zürich – Adelheid Keller 1571
Staatsarchiv des Kantons Zürich (StAZH), A 27.16.1, Nr. 1: Bericht und Kundschaft über Adelheid Keller aus Uster wegen Verdachts auf Hexerei, 22. September 1571. Enthält unter anderem Aussagen über krankes Vieh, verweigerte Almosen und Praktiken zur vermeintlichen Feststellung einer Verhexung. Staatsarchiv Zürich – Bericht und Kundschaft Adelheid Keller
Staatsarchiv des Kantons Zürich (StAZH), A 27.16.2, Nr. 11: Kundschaft über Adelheid Keller aus Uster wegen Verdachts auf Hexerei, September 1571. Enthält weitere Zeugenaussagen, darunter die Geschichte einer erkrankten Kuh und eines Rituals mit Milch und Haselrute. Staatsarchiv Zürich – Kundschaft Adelheid Keller
Zentralbibliothek Zürich, Wickiana, Ms F 34, fol. 331 ff.: Zeitgenössische Überlieferung des amtlichen Urteils des Kyburger Landgerichts gegen Jacobea Ruchti, 28. September 1586. Der Band enthält auch die bildliche Darstellung ihrer Hinrichtung. Zentralbibliothek Zürich / e-manuscripta – Wickiana Ms F 34, 1586
Sekundärquellen, Quelleneditionen und Forschung
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, SSRQ ZH NF II/3, Nr. 85: Wissenschaftliche Edition der Ustermer Gerichtsakte von 1573. Sie bietet eine moderne, zitierfähige Transkription der Primärquelle StAZH A 123.3, Nr. 53. SSRQ – Kundschaft und Weisung im Fall Sabina Wolf
Rainer Hugener / Christian Sieber, Staatsarchiv des Kantons Zürich: Hexereiprozesse im vormodernen Zürich. Kommentierte Quellenstudie, aktuelle Fassung des Staatsarchivs Zürich. Grundlegend für die Einordnung der Zürcher Hexenprozesse, die Quellenlage und die Zahl der bekannten Verfahren und Todesurteile. Staatsarchiv Zürich – Hexereiprozesse im vormodernen Zürich
Otto Sigg: Hexenmorde Zürichs und auf Zürcher Gebiet. Nachträge und Ergänzungen zur Dokumentation, insbesondere die ausführliche Edition und Kommentierung des Verfahrens gegen Jacobea Ruchti. Die Publikation enthält die Transkription der in der Wickiana überlieferten Gerichtsunterlagen. Otto Sigg – Hexenmorde Zürichs und auf Zürcher Gebiet
Zentralbibliothek Zürich: Johann Jakob Wicks Nachrichtensammlung, die sogenannte Wickiana, insbesondere Band 24, Ms F 34, Jahrgang 1586. Zur Überlieferungs- und Bildgeschichte des Falls Jacobea Ruchti. e-manuscripta – bibliografischer Nachweis der Wickiana Ms F 34




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