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Zürichs Hexen, Hinrichtungen und die Todesstrafe

Von der frühneuzeitlichen Strafjustiz zum modernen Recht auf Leben

Wer heute durch Zürich geht, begegnet einer Stadt, die für politische Stabilität, Rechtsstaatlichkeit, Wohlstand und Sicherheit steht. Das Bundesgerichtssystem, rechtsstaatliche Verfahren, das Verbot der Folter und das Recht auf Leben erscheinen uns selbstverständlich. Historisch sind sie es nicht.


Noch vor wenigen Jahrhunderten liess die Zürcher Obrigkeit Menschen foltern, enthaupten, hängen, ertränken, verbrennen oder auf andere Weise hinrichten. Zwischen dem späten 15. und frühen 18. Jahrhundert gehörten zu den zum Tod Verurteilten auch Menschen, denen man vorwarf, mit dem Teufel im Bund zu stehen und durch Zauberei anderen geschadet zu haben.


Die Geschichte der Zürcher Hexenprozesse ist deshalb weit mehr als ein Kapitel über Aberglauben.


Sie führt mitten hinein in die Geschichte von Recht und Macht, Religion und Geschlechterrollen, Armut und gesellschaftlicher Stellung, Angst und sozialer Kontrolle.


Und sie wirft eine grundsätzliche Frage auf:

Wie konnte eine Gesellschaft, die sich selbst als christlich, geordnet und rechtmässig verstand, Menschen für Verbrechen töten, die nach heutigem Wissen niemals stattgefunden hatten?


Noch interessanter wird diese Frage, wenn wir die Geschichte weiterverfolgen. Denn mit dem Ende der Hexenprozesse verschwand die Todesstrafe keineswegs. Zürich benutzte im 19. Jahrhundert die Guillotine. 1869 verbot der Kanton die Todesstrafe. Fünf Jahre später tat es auch die Schweiz – nur um bereits 1879 den Kantonen ihre Wiedereinführung wieder zu erlauben.


Während des Zweiten Weltkriegs wurden schliesslich erneut Menschen auf Schweizer Boden aufgrund von Todesurteilen erschossen.


Erst 1992 verschwand die Todesstrafe endgültig aus dem schweizerischen Militärrecht.

Die Geschichte verläuft also keineswegs geradlinig vom «finsteren Mittelalter» in eine aufgeklärte Gegenwart.

Sie ist komplizierter.


Und gerade deshalb ist sie so interessant.


Zunächst eine wichtige Korrektur: Die grossen Hexenverfolgungen gehören nicht einfach ins Mittelalter

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Hexenverbrennungen gerne dem «Mittelalter» zugerechnet.


Historisch ist das irreführend.


Zwar entwickelten sich zentrale Vorstellungen über Schadenzauber, Dämonologie und den Teufelspakt bereits im Spätmittelalter. Auch die ersten grossen Verfolgungen im Gebiet der heutigen Schweiz begannen im 15. Jahrhundert.

Die eigentliche europäische Hochphase der Hexenverfolgungen gehört jedoch überwiegend in die Frühe Neuzeit, ungefähr in die Zeit zwischen dem späten 15. und dem 17. Jahrhundert.


Das gilt auch für Zürich.


Der erste in der Zürcher Überlieferung fassbare Prozess mit Todesurteil, der in die spätere Geschichte der Hexenverfolgung eingeordnet wird, stammt aus dem Jahr 1487.

Die grosse Mehrheit der Zürcher Hinrichtungen wegen Hexerei folgte aber erst Jahrzehnte später.


Gerade die Vorstellung, Hexenprozesse seien ein Überbleibsel eines längst überwundenen Mittelalters gewesen, verstellt deshalb den Blick.

Sie fanden in einer Gesellschaft statt, die gleichzeitig Universitäten, Buchdruck, internationale Handelsnetze, Renaissance, Reformation und wissenschaftliche Entwicklungen kannte.


Wie viele Menschen wurden in Zürich wegen Hexerei hingerichtet?

Hier lohnt sich bereits ein genauer Blick auf die Zahlen.

Der frühere Zürcher Staatsarchivar und Historiker Otto Sigg dokumentierte 2012 zunächst 79 Hexenprozesse mit Todesurteil im Zürcher Herrschaftsbereich.

Durch weitere Forschungen und zusätzliche Fälle erweiterte er die Dokumentation 2019.

Seine spätere Zusammenstellung umfasst:

84 Opfer.


Die Stadt Zürich formuliert heute vorsichtiger und spricht von mehr als 80 Frauen und Männern, die zwischen 1487 und 1701 im alten Zürcher Stadtstaat aufgrund von Hexereiprozessen zum Tod verurteilt beziehungsweise hingerichtet wurden.

Die Unterschiede zwischen 79, 80, 84 oder «über 80» bedeuten nicht, dass die Forschung völlig im Dunkeln tappt.


Sie zeigen vielmehr etwas Typisches historischer Forschung:


Die Zahl hängt davon ab, welche Fälle nach welchen Kriterien gezählt werden.

Gehört beispielsweise eine Frau dazu, die wegen angeblichen Schadenzaubers hingerichtet wurde, bei der jedoch der für einen klassischen Hexereiprozess zentrale Teufelspakt nicht vollständig nachgewiesen beziehungsweise konstruiert wurde?

Otto Sigg nahm in seiner erweiterten Arbeit solche Grenzfälle genauer auf.

Ein besonders wichtiges Beispiel ist Agatha Studler.


«Zürich» bedeutete damals weit mehr als die heutige Stadt

Auch geografisch ist Präzision entscheidend.

Wenn von den «Zürcher Hexenprozessen» gesprochen wird, könnte der Eindruck entstehen, Dutzende Frauen seien aus Häusern im Niederdorf, am Rennweg oder an der Schipfe geholt worden. Das stimmt nicht.


Bis zum Ende des Ancien Régime 1798 war Zürich ein Stadtstaat.

Eine relativ kleine politische Elite innerhalb der Stadt beherrschte ein grosses ländliches Territorium. Dieses entsprach in wesentlichen Teilen dem heutigen Kanton Zürich, allerdings nicht exakt seinen heutigen Grenzen.


Die meisten Opfer kamen aus dieser untertänigen Landschaft.

Das Staatsarchiv Zürich betont in seiner aktuellen Quellenstudie ausdrücklich, dass bei der historischen Aufarbeitung dieses Machtgefälle zwischen obrigkeitlicher Stadt und untertäniger Landschaft berücksichtigt werden muss.


Das ist gesellschaftlich von grosser Bedeutung.


Die Prozesse zeigen nicht nur eine Auseinandersetzung zwischen vermeintlichen Hexen und ihren Nachbarn.


Sie zeigen auch eine Beziehung zwischen ländlichen Untertanen und einer städtischen Obrigkeit, die über ihre Körper, ihr Eigentum und letztlich ihr Leben entscheiden konnte.

Die meisten Beschuldigungen entstanden auf dem Land.

Verhaftet, verhört und verurteilt wurde jedoch im politischen Zentrum.

In Zürich.


Agatha Studler: Die grosse Ausnahme

Otto Siggs erweiterte Zusammenstellung bezeichnet Agatha Studler, die 1546 hingerichtet wurde, als erste und einzige Zürcher Stadtbürgerin innerhalb seiner Opferreihe.


Das macht ihren Fall besonders interessant.

Denn Studler entspricht kaum dem verbreiteten Klischee der armen, alten und gesellschaftlich isolierten «Hexe». Sie war wohlhabend. Sie besass Immobilien.


Ihr gehörte unter anderem das Haus zur Meerkatze, das heutige Chamhaus an den Unteren Zäunen.


Sie hatte Besitz in Konstanz, verfügte über Schmuck, Silbergeschirr, Geld und Wertpapiere und war mit einflussreichen Familien verbunden.

Sie war mehrfach verheiratet und lebte für damalige Verhältnisse ungewöhnlich selbstständig.


Gerade deshalb ist ihr Fall für die Forschung so wichtig.

Er zeigt, dass es kein einziges soziales Profil der verfolgten «Hexe» gab.

Die grosse Mehrheit der Zürcher Opfer scheint, soweit sich ihre soziale Situation rekonstruieren lässt, tatsächlich eher aus armen oder wirtschaftlich verletzlichen Verhältnissen gekommen zu sein.


Aber Armut allein machte niemanden zur Hexe.

Reichtum schützte ebenfalls nicht vollständig.


Entscheidend war das Zusammenspiel von Ruf, Konflikten, gesellschaftlichen Beziehungen, konkreten Anschuldigungen und der Bereitschaft der Obrigkeit, daraus einen Kriminalprozess zu machen.


Was war überhaupt eine «Hexe»?

Auch der Begriff selbst ist historisch problematisch.

Die Zürcher Quellen sprechen keineswegs immer in derselben Weise von «Hexen».

Man begegnet Begriffen wie Unholdin, Lachsner, Wettermacher, Segensprecher, Teufelsbeschwörer oder Schwarzkünstler.


Im 18. Jahrhundert treten zunehmend Formulierungen wie «abergläubische Künste» auf.

Das zeigt:

«Hexerei» war keine über Jahrhunderte unverändert definierte Straftat.

Verschiedene Vorstellungen über Magie, Heilung, Wahrsagerei, Wetterbeeinflussung und Dämonen konnten ineinander übergehen.


Für den klassischen frühneuzeitlichen Hexereivorwurf war schliesslich eine besonders gefährliche Kombination entscheidend:


Schadenzauber und Abfall von Gott durch einen Bund mit dem Teufel.

Aus der Person, die angeblich ein krankes Tier verursacht hatte, wurde damit etwas viel Bedrohlicheres:


ein Mitglied einer imaginären Gemeinschaft, die sich gegen Gott und die christliche Ordnung verschworen hatte.


Oft begann alles mit einer Kuh, einem kranken Kind oder einer unbezahlten Schuld

Wer die Prozessakten liest, begegnet zunächst häufig keinen spektakulären Hexensabbaten.

Man begegnet dem Alltag.

Ein Tier wird krank.

Ein Ochse arbeitet nicht mehr.

Milch lässt sich nicht zu Rahm verarbeiten.

Ein Mensch hat plötzlich Schmerzen.

Ein Kind erkrankt.

Die Ernte wird beschädigt.

Eine Nachbarin hat einen Streit.

Jemand fordert Geld zurück.

Eine Heilerin behandelt Krankheiten, während ein anderer um seinen Ruf oder sein Einkommen fürchtet.

Aus solchen Konflikten konnte der Verdacht entstehen, jemand habe einen Schadenzauber ausgeübt.

Dabei wäre es zu einfach zu sagen, die Menschen hätten «noch keine Wissenschaft gekannt» und deshalb jedes Unglück mit Magie erklärt.

Frühneuzeitliche Menschen verfügten durchaus über medizinisches Erfahrungswissen, Naturbeobachtung, traditionelle Heilverfahren und verschiedene Vorstellungen natürlicher Ursachen.


Magische und religiöse Erklärungen bestanden daneben.

Entscheidend war, dass Schadenzauber innerhalb der damaligen Kultur als grundsätzlich mögliche Erklärung gelten konnte.


Wenn zusätzlich bereits ein schlechter Ruf bestand, konnten einzelne Ereignisse rückwirkend miteinander verbunden werden.

Die Frau, die gestern mit dem Bauern gestritten hatte, hatte ihn dabei vielleicht verflucht.

Heute stirbt seine Kuh.

Plötzlich bekommt der frühere Streit eine neue Bedeutung.


Ein Verdacht konnte über Jahre wachsen

Hexenprozesse begannen deshalb nicht immer mit einer spektakulären Denunziation.

Ein Ruf konnte sich langsam entwickeln.

Menschen erinnerten sich an frühere Konflikte.

Ein Todesfall wurde mit einem Streit verbunden.

Eine Krankheit erhielt im Nachhinein eine vermeintliche Ursache.

Eine Aussage bestätigte die nächste.

Das ist gesellschaftshistorisch entscheidend.

Denn die Obrigkeit erfand den Hexenverdacht nicht immer selbst.

Viele Anschuldigungen entstanden innerhalb der Dorfgemeinschaften.

Aber erst die Obrigkeit machte aus einem Gerücht einen staatlichen Kriminalprozess.

An genau dieser Stelle wechselte die Logik.

Aus sozialem Misstrauen wurde juristischer Verdacht.

Aus Erzählungen wurden Zeugenaussagen.

Aus einer Nachbarin wurde eine Angeklagte.

Und sobald die Untersuchung nach den Regeln des frühneuzeitlichen Strafprozesses begann, konnte ein Mechanismus entstehen, aus dem es kaum noch ein Entkommen gab.


Frauen waren besonders gefährdet

Mehr als 95 Prozent der Zürcher Todesopfer der grossen Verfolgungszeit waren nach der Auswertung von Christine Christ-von Wedel Frauen.

Das verlangt eine geschlechtergeschichtliche Erklärung.

Aber auch hier reicht eine populäre Formel wie «starke Frauen wurden als Hexen verbrannt» nicht aus.

Die Ursachen waren komplexer.

Frauen waren in der frühneuzeitlichen Gesellschaft in anderer Weise in Nachbarschaft, Versorgung, Geburt, Krankheit, Pflege und Haushaltswirtschaft eingebunden als Männer.

Damit befanden sie sich häufig genau in jenen Bereichen des täglichen Lebens, in denen Krankheit, Tod, Nahrung, Kinder und Konflikte besonders sichtbar wurden.

Witwen oder alleinstehende Frauen konnten wirtschaftlich verletzlich sein.

Armut konnte Abhängigkeiten und Streit verschärfen.

Frauen konnten als Heilerinnen oder Geburtshelferinnen über Erfahrungswissen verfügen.

Gleichzeitig existierten theologische und gesellschaftliche Vorstellungen über weibliche Sexualität, vermeintliche Schwäche, Verführbarkeit und moralische Ordnung.

Aber:

Nicht jede Heilerin wurde verfolgt. Nicht jede Witwe galt als Hexe. Nicht jede unabhängige Frau wurde angeklagt.

Historisch interessant ist gerade das Zusammenwirken dieser Faktoren mit einem konkreten lokalen Konflikt.


Sex mit dem Teufel: Warum die «Teufelsbuhlschaft» so zentral wurde

Bei vielen Zürcher Hexenprozessen führte die Untersuchung irgendwann zu einer Frage, die mit dem ursprünglichen Nachbarschaftskonflikt kaum noch etwas zu tun hatte:

Hatte die Angeklagte körperlichen Verkehr mit dem Teufel?

Die sogenannte Teufelsbuhlschaft war weit mehr als ein sensationelles sexuelles Detail.

Innerhalb der damaligen Theologie verwandelte sie Schadenzauber in ein grundsätzlich anderes Verbrechen.

Ein Mensch hatte nun nicht einfach einem Nachbarn geschadet.

Er oder sie hatte Gott verleugnet, sich dem Teufel ergeben und den Bund mit diesem auch körperlich vollzogen.

Aus einem lokalen Konflikt wurde damit ein Angriff auf die christliche Weltordnung.

Otto Siggs Quellenzusammenstellungen zeigen immer wieder entsprechende Erzählmuster:

Der böse Geist erscheint.

Er verspricht Geld oder Hilfe.

Die Person sagt sich von Gott los.

Es kommt zum Beischlaf.

Das übergebene Geld verwandelt sich später in wertloses Material.

Danach folgen angeblich Schadenzauber, Wetterzauber oder weitere Treffen.

Diese erstaunliche Ähnlichkeit der Geständnisse ist gerade kein Beweis dafür, dass die beschriebenen Ereignisse tatsächlich geschehen sind.

Sie verweist vielmehr auf ein gemeinsames kulturelles Drehbuch.

Richter wussten, wonach sie fragten.

Angeklagte lernten unter den Bedingungen der Verhöre, welche Antworten erwartet wurden.


Ehebruch konnte in der Logik der Hexenprozesse eine dämonische Dimension erhalten

Sexualität war in der frühneuzeitlichen Gesellschaft stark reguliert.

Ehebruch, ausserehelicher Geschlechtsverkehr und andere als «Unzucht» verstandene Verhaltensweisen konnten strafrechtliche und kirchliche Konsequenzen haben.

Im Hexereiverfahren erhielt Sexualität jedoch eine zusätzliche Ebene.

Der imaginierte Sexualpartner war nicht einfach ein anderer Mann.

Er war der Teufel.

Dadurch verbanden sich Sexualmoral, Theologie und Strafrecht.

Der Vorwurf des Beischlafs mit dem Teufel verwandelte vermeintliche sexuelle Unordnung in Apostasie – in die Lossagung von Gott.

Gerade deshalb ist die Teufelsbuhlschaft für das Verständnis der Zürcher Prozesse zentral.

Sie war nicht einfach eine erotische Fantasie der Quellen.

Sie war Teil einer juristischen Konstruktion, die darüber entscheiden konnte, ob ein Mensch am Ende lebendig verbrannt, vor der Verbrennung enthauptet oder wegen eines weniger umfassend konstruierten Hexereivorwurfs anders bestraft wurde.


Der Wellenberg: Wo aus Verdacht eine «Wahrheit» gemacht wurde

Wer wegen eines schweren Verbrechens angeklagt wurde, konnte in Zürich im Wellenberg landen.

Der Gefängnisturm stand mitten in der Limmat.

Heute existiert er nicht mehr.

Für den frühneuzeitlichen Zürcher Strafprozess war er jedoch von grosser Bedeutung.

Hier wurden Beschuldigte inhaftiert und verhört.

Bei Hexereiverfahren übernahm der Kleine Rat als Malefizgericht die Untersuchung.

Der Kleine Rat war nicht mit einem modernen, institutionell unabhängigen Gericht vergleichbar.

Die Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative, wie wir sie heute voraussetzen, existierte in dieser Form nicht.

Diejenigen Männer, die politische Herrschaft ausübten, waren gleichzeitig wesentlich an der Rechtsprechung beteiligt.

Untersuchungsrichter führten die Verhöre.

Ein Foltermeister konnte hinzugezogen werden.

Für Zürich ist insbesondere die Streckfolter mit Gewichten gut dokumentiert.

Die Angeklagten wurden mit auf den Rücken gebundenen Armen hochgezogen. Die Belastung konnte durch zusätzliche Gewichte gesteigert werden.

In den Quellen erscheinen verschiedene Stufen der «Marter».

Das Ziel war nicht einfach Bestrafung.

Das Ziel war:

ein Geständnis.


Folter war damals kein Ausbruch von Willkür – sondern Teil des Rechtssystems

Gerade dieser Punkt ist unbequem.

Es wäre leicht, die Zürcher Hexenprozesse als chaotische Ausbrüche fanatischer Menschen abzutun.

Doch das trifft den Kern nicht.

Zürich verfügte über eine entwickelte Strafjustiz.

Es gab Vorschriften.

Es gab Gerichtsakten.

Es gab Zeugenaussagen.

Es gab schriftlich fixierte Geständnisse.

Es gab Abstimmungen.

Es gab festgelegte Urteilsformeln.

Es gab geregelte Hinrichtungsverfahren.

Die Zürcher Blutgerichtsordnung aus der Zeit um 1516 bis 1518 beschreibt detailliert, wie ein Kapitalprozess abzulaufen hatte.

Der Bürgermeister verlieh dem Reichsvogt den Blutgerichtsbann.

Türen und Fenster der Ratsstube wurden geschlossen.

Anklage und Geständnis wurden verlesen.

Zeugen wurden befragt.

Die Mitglieder des Kleinen Rates mussten feststellen, ob die Schuld hinreichend belegt sei.

Mindestens zwei Zeugen waren vorgesehen.

Über das Strafmass wurde entschieden.

Bei Uneinigkeit galt eine Mehrheitsentscheidung.

Dem Verurteilten musste die Möglichkeit zur Beichte gegeben werden.

Das Urteil wurde förmlich beurkundet.

Das alles wirkt zunächst erstaunlich «geordnet».

Doch genau darin liegt eine wesentliche historische Erkenntnis:


Ein formal geregeltes Verfahren ist nicht automatisch ein gerechtes Verfahren.

Wenn das Verfahren Folter zulässt, falsche Grundannahmen über Hexerei als Realität voraussetzt und ein Geständnis unter körperlichem Zwang erzeugt, kann ein vollständig dokumentiertes Gerichtsverfahren zu einem vollständig dokumentierten Justizmord führen.


Die Folter produzierte ihre eigene Wahrheit

Für die Hexenprozesse wurde dies besonders zerstörerisch.

Wenn das Gericht davon ausging, dass Hexerei real existierte, stellte es Fragen innerhalb dieser Logik.

Wann erschien der Teufel?

Welche Gestalt hatte er?

Was versprach er?

Wie wurde der Bund geschlossen?

Kam es zum Geschlechtsverkehr?

Wer war beim Hexentanz dabei?

Welche weiteren Frauen oder Männer gehörten zur Gemeinschaft?

Unter massiven Schmerzen konnte eine angeklagte Person irgendwann genau jene Geschichte erzählen, die das Gericht bereits kannte.

Und dann geschah etwas besonders Gefährliches:

Sie nannte andere Namen.

Damit wurde das «Geständnis» einer gefolterten Person zur Grundlage eines neuen Verdachts.

So konnten Prozesse sich selbst reproduzieren.

Die Untersuchung schien Beweise für ihre Ausgangsthese zu finden.

Tatsächlich erzeugte sie sie teilweise selbst.


Nicht der Mob verbrannte die «Hexen» – der Staat tat es

Dieser Unterschied ist wesentlich.

Bei vielen Zürcher Fällen entstand der Verdacht zwar in der Bevölkerung.

Aber die Hinrichtungen waren keine spontane Lynchjustiz.

Die Verhaftung erfolgte durch obrigkeitliche Behörden.

Die Folter wurde im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angeordnet.

Das Urteil wurde durch die zuständige Zürcher Obrigkeit gefällt.

Der Scharfrichter handelte in staatlichem Auftrag.

Gerade deshalb gehören die Hexenprozesse in die Geschichte des Rechtsstaates.

Nicht weil das damalige Zürich ein moderner Rechtsstaat gewesen wäre.

Sondern weil an dieser Geschichte sichtbar wird, warum spätere Gesellschaften begannen, bestimmte Grenzen staatlicher Macht einzuziehen.


Die Reformation erklärt die Zürcher Hexenprozesse nicht allein

Bei Zürich liegt eine einfache Erklärung besonders nahe:

Die reformierte Stadt unter Zwingli und seinen Nachfolgern sei besonders religiös streng gewesen und habe deshalb Hexen verfolgt.

Die neuere Forschung zeichnet ein komplizierteres Bild.

Die Historikerin Christine Christ-von Wedel hat die Zürcher Hexenprozesse im Verhältnis zu Zwingli und Bullinger detailliert untersucht.

Ihr Befund ist bemerkenswert.

In der Zeit zwischen 1521 und 1531, als Huldrych Zwinglis Einfluss besonders stark war, kam es nur zu einem entsprechenden Todesurteil.

Christ-von Wedel findet keine überzeugenden Belege dafür, dass Zwingli die Hexenverfolgung aktiv vorangetrieben hätte.

Er äusserte sich erstaunlich wenig zu Hexen und Magie.

Teilweise lassen seine theologischen Aussagen sogar eine deutliche Skepsis gegenüber der vermeintlichen Wirksamkeit magischer Praktiken erkennen.

Sein Nachfolger Heinrich Bullinger war in dieser Frage wesentlich eindeutiger.

Bullinger hielt Hexerei und den Teufelspakt für real und rechtfertigte auch harte Strafen.

Doch selbst daraus lässt sich keine einfache Linie ziehen.

Die massive Zürcher Verfolgungswelle begann erst Jahrzehnte später.


Die eigentliche Zürcher Verfolgungswelle begann nach 1570

Die zeitliche Verteilung der Todesurteile ist ausgesprochen aufschlussreich.

Nach Christ-von Wedels Auswertung wurden zwischen 1487 und 1520 fünf Menschen im Zusammenhang mit Hexereivorwürfen hingerichtet.

Zwischen 1521 und 1538 war es nur eine Person.

Zwischen 1539 und 1546 folgten fünf Todesopfer in drei Verfahren.

Dann geschah lange fast nichts:

Zwischen 1547 und 1570 kam es zu keinen entsprechenden Todesurteilen.

Danach änderte sich die Situation dramatisch.

Zwischen 1571 und 1629 wurden 56 Menschen hingerichtet.

Damit fällt weit mehr als die Hälfte der Zürcher Hexenhinrichtungen in diesen Zeitraum.

Zwischen 1634 und 1670 folgen noch acht.

Und 1701 sterben im Wasterkinger Prozess weitere acht Menschen.

Diese Chronologie spricht gegen eine einfache Erklärung nach dem Muster:

Reformation = Hexenverfolgung.

Die gesellschaftlichen Bedingungen änderten sich.


Kleine Eiszeit, Hunger und soziale Spannung

Eine mögliche Komponente ist das Klima.

Europa befand sich in der sogenannten Kleinen Eiszeit, einer Phase mit wiederkehrenden Kälteeinbrüchen, ungünstigen Witterungsperioden und regional schweren Erntekrisen.

Auch die Schweiz war betroffen.

Doch man sollte vorsichtig formulieren.

Eine schlechte Ernte erzeugt keinen Hexenprozess.

Kälte macht Menschen nicht automatisch zu Hexenjägern.

Klima ist keine ausreichende Erklärung.

Aber schlechte Ernten können Lebensmittel verteuern.

Hunger kann Verteilungskonflikte verschärfen.

Armut erhöht Abhängigkeiten.

Menschen streiten häufiger um Ressourcen.

Ein totes Tier wird existenziell.

Ein Hagelschlag kann eine Familie ruinieren.

Unter solchen Bedingungen steigt die Bedeutung der Frage:

Wer ist schuld?

Christ-von Wedel und andere Forschende sehen deshalb in den sozialen Spannungen während der Kleinen Eiszeit einen wichtigen möglichen Verstärker der europäischen und Zürcher Hexenangst.


1701: Der letzte Zürcher Hexenprozess

Der letzte grosse Hexenprozess des Zürcher Stadtstaats ereignete sich 1701 in Wasterkingen im Zürcher Unterland.

Er zeigt beinahe modellhaft, wie aus alltäglichen Ereignissen eine tödliche Eskalation entstehen konnte.

Die Vorwürfe betrafen unter anderem einen Ochsen, der nicht mehr richtig ziehen wollte, Milch, die nicht zu Rahm wurde, Läuse, Bauchschmerzen, das geschwollene Bein eines Kindes und ein verendetes Kalb.

Aus solchen Ereignissen entstand der Verdacht auf Schadenzauber.

Acht Menschen – sieben Frauen und ein Mann – wurden schliesslich nach Zürich gebracht.

Sie wurden im Wellenberg inhaftiert und gefoltert.

Unter der Marter entstanden die erwarteten Geständnisse über Teufelsbund, Schadenzauber und die «Gemeinschaft» mit dem Bösen.

Die erhaltenen Urteile ermöglichen eine ungewöhnlich genaue Rekonstruktion.


Acht Menschen starben – nicht sieben

In populären Zusammenfassungen findet sich gelegentlich die Angabe, im Wasterkinger Prozess seien sieben Personen hingerichtet worden.

Otto Siggs detaillierte Zusammenstellung der Opfer 77 bis 84 ergibt jedoch eindeutig:

acht hingerichtete Menschen.


Am 9. Juli 1701 wurden Elsbetha Rutschmann, ihre Tochter Anna Wiser und Margaretha Rutschmann zum Tod verurteilt.

Elsbetha Rutschmann wurde bei lebendigem Leib verbrannt.

Anna Wiser und Margaretha Rutschmann wurden zunächst mit dem Schwert enthauptet und ihre Körper anschliessend verbrannt.

Am 14. Juli folgten Anna Vogel und Maria Rutschmann.

Am 13. August Verena Demuth.

Am 24. August Hans Rutschmann.

Und am 14. September 1701 Anna Rutschmann.

Die sieben letztgenannten Opfer wurden enthauptet und ihre Körper danach verbrannt.

Mit ihnen endete die Geschichte der Zürcher Hexenhinrichtungen.


Warum wurden manche zuerst enthauptet?

Auch hier zeigt sich die Logik der vormodernen Strafjustiz.

Lebendig verbrannt zu werden galt als besonders schwere Todesart.

Im Laufe des 17. Jahrhunderts erhielten manche zum Feuer Verurteilte die sogenannte Gnade, vor der Verbrennung enthauptet zu werden.

Aus heutiger Sicht mag der Begriff «Gnade» zynisch erscheinen.

Innerhalb des damaligen Strafsystems war es jedoch tatsächlich eine Strafmilderung.

Das Urteil blieb demonstrativ.

Der Körper wurde verbrannt.

Aber der Mensch musste nicht bei lebendigem Leib im Feuer sterben.

Auch dies zeigt, wie differenziert die symbolische Sprache vormoderner Strafen war.


Die Sihl war Teil dieser Geschichte

Die Zürcher Hexenhinrichtungen fanden nicht einfach auf einem beliebigen «Scheiterhaufen» statt.

Otto Sigg lokalisiert die Verbrennungen auf einer Kies- beziehungsweise Sandbank der Sihl im Bereich der späteren Sihlbrücke.

Dort wurden die zum Feuer Verurteilten getötet.

In späterer Zeit erfolgte zunehmend die Enthauptung vor der Verbrennung.

Andere Angeklagte, bei denen die für einen vollständigen Hexereivorwurf zentrale sexuelle Vereinigung mit dem Teufel nicht als erwiesen galt, konnten in der Limmat ertränkt werden.

Agatha Studler wurde 1546 auf diese Weise getötet.

Damit zeigt sich erneut:

Nicht jede Person, die wir heute der Geschichte der Hexenverfolgung zurechnen, starb auf dem Scheiterhaufen.


Hexen waren nur ein kleiner Teil der Zürcher Hinrichtungen

So erschütternd 84 Opfer sind:

Die Hexenprozesse bildeten nur einen Teil der Zürcher Blutgerichtsbarkeit.

Der Rechtshistoriker Erich Wettstein wertete die Zürcher Richtbücher für den Zeitraum von 1400 bis 1798 aus.

Er kam auf:

1'424 Todesurteile.

Unter Einbezug weiterer Gerichtsüberlieferungen der Herrschaft Wädenswil und des Kyburger Landgerichts sprach er an anderer Stelle sogar von mehr als 1'600 Hinrichtungen.

Diese Zahlen dürfen nicht als «1'600 Hinrichtungen in der heutigen Stadt Zürich» verstanden werden.

Die Blutgerichtsbarkeit erstreckte sich über ein viel grösseres Herrschaftsgebiet, und einzelne Verwaltungsgebiete verfügten über eigene Hochgerichte.

Dennoch zeigen die Zahlen die Dimension.

Hexerei war spektakulär.

Aber Eigentumsdelikte, Tötungsdelikte, Sexualdelikte und andere schwere Vergehen führten ebenfalls zum Tod.


Zürich verfügte über ein ganzes Repertoire an Körper- und Todesstrafen

Die erhaltene Zürcher Blutgerichtsordnung zeigt, wie stark Strafe formalisiert war.

Sie enthält standardisierte Urteilsformeln für unterschiedlichste Sanktionen.

Dazu gehörten unter anderem:

Auspeitschen.

Abschneiden von Ohren.

Schwemmen beziehungsweise Wasserstrafen.

Einmauern.

Blenden.

Abschneiden von Zunge oder Fingern.

Ertränken.

Enthaupten.

Hängen.

Verbrennen.

Rädern.

Pfählen.

Lebendig begraben.

Und Kombinationen verschiedener Todes- und Nachstrafen.

Die Zürcher Strafjustiz war deshalb keineswegs im modernen Sinne «human».

Auch die häufig verwendete Enthauptung mit dem Schwert sollte nicht romantisiert werden.

Sie galt innerhalb der damaligen Ehrvorstellungen zwar als ehrenhafter als der Tod am Galgen.

Aber auch sie war eine öffentliche Tötung durch den Staat.


Schwert und Galgen: Auch der Tod hatte eine soziale Hierarchie

Hinrichtungsarten besassen gesellschaftliche Bedeutungen.

Die Enthauptung mit dem Schwert galt als vergleichsweise ehrenhafte Todesart.

Der Tod am Galgen war dagegen stark entehrend.

Der gehängte Körper konnte noch nach dem Tod sichtbar bleiben und damit weiterhin als abschreckendes Zeichen dienen.

Für Zürich lassen sich verschiedene Richtstätten lokalisieren.

Enthauptungen mit dem Schwert wurden häufig bei der sogenannten Hauptgrube durchgeführt. Sie befand sich im Bereich der heutigen Badenerstrasse 123 nahe dem Helvetiaplatz.

Diese Richtstätte wurde vom 15. bis ins 18. Jahrhundert benutzt; die letzte bekannte Enthauptung dort erfolgte 1795.

Der Zürcher Galgen befand sich weiter westlich im Bereich des heutigen Freibads Letzigraben.

Eine moderne Stadt ist über diese Orte hinweggewachsen.

Gerade deshalb sind sie heute kaum noch als ehemalige Richtstätten erkennbar.


Die öffentliche Hinrichtung war politische Kommunikation

Eine Hinrichtung war nicht nur die physische Tötung eines Menschen.

Sie war ein Ritual.

Der Verurteilte wurde aus dem Gefängnis geführt.

Geistliche begleiteten ihn.

Glocken konnten läuten.

Menschen säumten den Weg.

An der Richtstätte wurde das Urteil vollstreckt.

Predigten und sogenannte Standreden interpretierten Verbrechen und Tod religiös und moralisch.

Die Hinrichtung sollte mehrere Botschaften gleichzeitig vermitteln.

Der Täter büßt.

Die göttliche Ordnung wird wiederhergestellt.

Die Obrigkeit demonstriert ihre Handlungsfähigkeit.

Die Zuschauer sollen abgeschreckt werden.

Und der Verurteilte soll idealerweise Reue zeigen und sich vor seinem Tod mit Gott versöhnen.

Der Körper eines einzelnen Menschen wurde so zum Medium politischer und religiöser Kommunikation.


Die Richtstätte lag bewusst ausserhalb der geordneten Stadt

Auch räumlich war dies symbolisch.

Der Weg führte aus dem rechtlich und sozial geordneten Raum der Stadt hinaus.

Stadttore markierten eine Grenze.

Draussen lagen Richtstätten und Galgen.

Für Reisende, die Zürich erreichten, konnten diese Orte sichtbar sein.

Die Botschaft war unmissverständlich:

Hier beginnt ein Herrschaftsgebiet.

Hier gelten Gesetze.

Und diese Obrigkeit besitzt die Macht, sie mit letzter Konsequenz durchzusetzen.

Die moderne Vorstellung, staatliche Tötungen müssten möglichst unsichtbar geschehen, entstand erst viel später.


1782: Anna Göldi – die letzte «Hexe» der Schweiz

Mit Wasterkingen endeten die Zürcher Hexenhinrichtungen 1701.

In der Schweiz war die Geschichte jedoch noch nicht vorbei.

Mehr als achtzig Jahre später wurde im Kanton Glarus Anna Göldi hingerichtet.

Sie wurde 1734 geboren und arbeitete als Dienstmagd.

Ab 1780 stand sie im Haushalt des angesehenen Glarner Arztes und Richters Johann Jakob Tschudi.

Nach ihrer Entlassung entwickelte dessen Tochter auffällige Symptome.

Das Mädchen soll Stecknadeln, Nägel und Drahtstücke ausgespuckt haben.

Zeitweise konnte es nicht mehr gehen.

Als Anna Göldi später zur Behandlung des Kindes zurückgeholt wurde und sich dessen Zustand besserte, verstärkte gerade diese scheinbare Heilung den Verdacht.

Wenn sie eine Krankheit heilen konnte, so die damalige Logik, musste sie sie vielleicht zuvor verursacht haben.


Die Obrigkeit vermied bereits das Wort «Hexe»

Genau hierin unterscheidet sich der Prozess von den Zürcher Verfahren des 16. und 17. Jahrhunderts.

1782 befand sich Europa mitten in der Aufklärung.

Die traditionelle Hexenlehre stand längst unter massiver Kritik.

Ein offizielles Todesurteil wegen Hexerei hätte international Aufsehen erregt.

Die Glarner Behörden vermieden den Begriff deshalb weitgehend.

Dennoch tauchten im Verfahren erneut Elemente des klassischen Hexenprozesses auf.

Unter Verhör und Folter wechselten Göldis Aussagen.

Auch ein Teufel in Gestalt einer Katze erscheint in den Aussagen.

Schliesslich verurteilte man sie nicht offiziell als Hexe, sondern als:

«Vergifterin».

Am 24. Juni 1782 wurde Anna Göldi mit dem Schwert enthauptet.

Das Historische Lexikon der Schweiz bezeichnet sie als letzte «Hexe» der Schweiz und Westeuropas.

Gerade die Anführungszeichen sind entscheidend.

Sie zeigen, dass es sich bereits 1782 um einen problematischen Grenzfall zwischen traditionellem Hexereiverfahren und formal anders bezeichnetem Strafprozess handelte.


Schon Zeitgenossen empfanden den Prozess als Skandal

Der Fall blieb nicht unbeachtet.

Publikationen ausserhalb von Glarus griffen ihn auf.

Der Prozess erschien bereits Zeitgenossen als rückständig und problematisch.

Damit hatte sich etwas Grundsätzliches verändert.

Im 16. Jahrhundert konnte ein Hexenprozess noch weitgehend innerhalb des herrschenden Weltbildes legitimiert werden.

1782 musste die Obrigkeit ihre Sprache bereits anpassen.

Das alte Denkmuster existierte weiterhin.

Aber es war nicht mehr selbstverständlich legitim.

Mehr als zwei Jahrhunderte später, 2008, rehabilitierte der Glarner Landrat Anna Göldi.

Der Prozess wurde offiziell als Unrecht beziehungsweise Justizmord anerkannt.


Auch die Folter verschwand nicht auf einen Schlag

Der Wandel zum modernen Strafrecht verlief ebenso wenig geradlinig.

Eine häufig genannte Jahreszahl für die Abschaffung der Folter in Zürich ist 1776.

Für eine wissenschaftlich saubere Darstellung ist diese Zahl problematisch.

In der Helvetischen Republik wurde die Folter am 12. Mai 1798 gesetzlich abgeschafft.

Nach dem Ende des helvetischen Einheitsstaates entwickelten sich die Rechtsordnungen der Kantone jedoch wieder unterschiedlich.

Für Zürich ist deshalb besonders das liberale Jahr 1831 wichtig.

Das neue Zürcher Gesetz über die Strafrechtspflege verbot ausdrücklich jedes Mittel, mit dem durch Leiden und Schmerzen ein Geständnis erzwungen werden sollte.

Damit verschob sich ein grundlegendes Prinzip des Strafprozesses:

Ein Angeklagter musste nicht mehr gestehen, damit das Gericht ihn verurteilen konnte.

Schuld sollte durch Beweise festgestellt werden.

Das klingt für uns selbstverständlich.

Historisch war es revolutionär.


1831: Der moderne Strafprozess beginnt sich abzuzeichnen

Die Zürcher Reformgesetzgebung von 1831 war Teil eines grösseren liberalen Umbruchs.

Die Vorstellung gewann an Bedeutung, dass der Staat zwar verfolgen und bestrafen darf, aber dabei selbst an Regeln gebunden ist.

Das Geständnis verlor seine absolute Stellung.

Körperlicher Zwang sollte kein Instrument der Wahrheitsfindung mehr sein.

Gerichtliche Verfahren wurden stärker formalisiert und differenziert.

Das bedeutet nicht, dass Zürich 1831 plötzlich einen vollständig modernen Rechtsstaat besass.

Aber eine Grenze war gezogen worden.

Der Körper des Angeklagten sollte nicht länger beliebig zum Werkzeug der Beweisproduktion gemacht werden können.


Die Todesstrafe blieb dennoch bestehen

Folter und Todesstrafe müssen historisch getrennt betrachtet werden.

Auch nachdem körperlicher Zwang im Strafverfahren zurückgedrängt worden war, hielt Zürich an der Möglichkeit der Hinrichtung fest.

Dabei veränderte sich die Technik.

Die traditionelle Enthauptung mit dem Schwert wurde 1835 abgeschafft.

An ihre Stelle trat:

die Guillotine.

Das wirkt auf den ersten Blick paradox.

Doch die Guillotine war ursprünglich keineswegs als besonders barbarische Maschine gedacht.

Ihre Befürworter sahen in ihr eine technische Rationalisierung der Hinrichtung.

Der Tod sollte schnell erfolgen.

Die Vollstreckung sollte weniger von der Geschicklichkeit eines Scharfrichters abhängen.

Die Maschine sollte alle Verurteilten gleich behandeln.

Sogar im Töten zeigte sich damit das Denken einer zunehmend rationalisierten Staatsordnung.


Nur sechs Guillotinierungen im Kanton Zürich

Im 19. Jahrhundert wurde die Guillotine in Zürich nur wenige Male eingesetzt.

Bekannt sind Hinrichtungen in den Jahren:

1845,

1856,

1859

und 1865.

Insgesamt wurden dabei sechs Menschen mit dem Fallbeil hingerichtet.

Die frühen Guillotinierungen erfolgten offenbar im Bereich des Sihlwiesli.

Die letzte fand an einem anderen Ort statt.

Und für diese letzte Hinrichtung besitzen wir eine aussergewöhnlich detaillierte amtliche Quelle.


10. Mai 1865: Die letzte zivile Hinrichtung im Kanton Zürich

Der Mann hiess Heinrich Götti.

Götti war Weinsteinhändler, stammte aus Hedingen und wohnte in Adliswil.

Er hatte gestanden, sechs seiner Kinder kurz nach deren Geburt mit Salpetersäure vergiftet zu haben.

Als Erklärung führte er unter anderem seine wirtschaftliche Not an und beschuldigte seine Ehefrau der Untreue.

Götti wurde zum Tod verurteilt.

Die Hinrichtung fand am:

10. Mai 1865

statt.

Nicht 1868.

Damit war Götti der letzte Mensch, bei dem aufgrund des zivilen Zürcher Strafrechts ein Todesurteil vollstreckt wurde.


Der Staat plante Göttis Tod minutiös

Der Regierungsratsbeschluss vom 4. Mai 1865 ist erhalten.

Er liest sich wie ein organisatorischer Einsatzplan.

Am Nachmittag des 9. Mai sollten die Bauteile für das Guillotinengerüst auf die Markstallerwiese in Aussersihl gebracht werden.

Am Abend sollte das Gerüst aufgebaut werden.

Polizeikräfte sicherten den Platz und die Zugänge.

Ein Haarschneider musste um halb vier Uhr morgens in der Strafanstalt bereitstehen.

Um vier Uhr sollten die Wagen bereitstehen.

Um halb fünf wurde Götti rückwärts sitzend zum Richtplatz gefahren.

Geistliche begleiteten ihn.

Am Schafott wurde er dem Scharfrichter übergeben.

Nach der Enthauptung wurde sein Körper in einen Sarg gelegt und zur Anatomie gebracht.

Selbst der Umgang mit den Zuschauern war geregelt.

Die Polizei sollte darauf achten, dass sich keine Kinder in der Nähe des Richtplatzes aufhielten.

Eltern, die Kinder mitgebracht hatten, sollten mit ihnen weggeschickt werden.


Eine geografische Feinheit: Die letzte Zürcher Hinrichtung fand damals noch nicht in der Stadt Zürich statt

Heute liegt der damalige Richtplatz auf Stadtzürcher Gebiet.

1865 war Aussersihl jedoch noch eine selbstständige Gemeinde.

Erst 1893 wurde Aussersihl zusammen mit weiteren Vororten in die Stadt Zürich eingemeindet.

Historisch präzise lautet die Formulierung deshalb:

Heinrich Götti war der letzte nach zivilem Recht im Kanton Zürich hingerichtete Mensch. Die Hinrichtung fand auf der Markstallerwiese im damals selbstständigen Aussersihl statt, heute Stadtgebiet von Zürich.

Solche geografischen Details mögen klein erscheinen.

Für seriöse Stadtgeschichte sind sie wichtig.


1869: Zürich verbietet die Todesstrafe

Nur vier Jahre nach Göttis Hinrichtung geschah etwas Bemerkenswertes.

Der Kanton Zürich erhielt 1869 eine neue, für ihre Zeit ausgesprochen demokratische Verfassung.

Artikel 5 formulierte:

«Das Strafrecht ist nach humanen Grundsätzen zu gestalten.»

Unmittelbar danach folgte:

«Die Anwendung der Todesstrafe und der Kettenstrafe ist unzulässig.»

Das ist ein erstaunlicher Satz.

Nicht nur die Todesstrafe wurde verboten.

Die Verfassung formulierte ausdrücklich ein Humanitätsprinzip des Strafrechts.

Artikel 7 ging noch weiter und verbot Zwangsmittel zur Erzielung eines Geständnisses.

Damit wurden zwei Praktiken, die während Jahrhunderten wesentliche Bestandteile der Zürcher Strafjustiz gewesen waren, verfassungsrechtlich ausgeschlossen:

Folter und Hinrichtung.


Aber Geschichte verläuft nicht geradlinig

Nun könnte die Erzählung bequem enden.

Hexenverfolgung.

Aufklärung.

Humanisierung.

Abschaffung.

Moderner Rechtsstaat.

Doch genau so verlief die Geschichte nicht.

Denn bereits wenige Jahre später begann eine neue politische Debatte über die Todesstrafe.

Und diesmal stand nicht eine vormoderne Obrigkeit im Mittelpunkt.

Sondern:

die Demokratie.


1874: Die Schweiz schafft die Todesstrafe ab

Die Bundesverfassung von 1848 hatte die Todesstrafe noch nicht allgemein verboten.

Sie untersagte sie lediglich für politische Vergehen.

Die Kantone konnten sie für gewöhnliche Kapitalverbrechen weiterhin vorsehen.

Mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1874 änderte sich dies.

Der damalige Artikel 65 erklärte grundsätzlich:

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Für das Militärstrafrecht in Kriegszeiten blieb jedoch ein Vorbehalt bestehen.

Zunächst schien die Entwicklung eindeutig.

Auch auf Bundesebene bewegte sich die Schweiz in Richtung Abschaffung.

Doch nur fünf Jahre später wurde darüber erneut abgestimmt.


1879: Die Schweizer Bevölkerung erlaubt die Todesstrafe wieder

Schwere Gewaltverbrechen hatten eine neue Debatte ausgelöst.

Befürworter argumentierten mit Abschreckung, Sicherheit und Vergeltung.

Gegner verwiesen auf Humanität, mögliche Justizirrtümer und die fehlende Beweisbarkeit einer abschreckenden Wirkung.

Am 18. Mai 1879 stimmten Volk und Stände über eine Änderung der Bundesverfassung ab.

Das Ergebnis:

52,47 Prozent Ja.

15 von 22 Standesstimmen sagten ebenfalls Ja.

Damit wurde das vollständige verfassungsmässige Verbot wieder aufgehoben.

Die Kantone durften die Todesstrafe für nichtpolitische Delikte wieder einführen.

Zehn Kantone machten davon später Gebrauch.


Zürich sagte 1879 Nein

Der Kanton Zürich gehörte bei der eidgenössischen Abstimmung zu den ablehnenden Kantonen.

Neben Zürich stimmten unter anderem Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Thurgau, Tessin, Neuenburg und Genf gegen die erneute Zulassung der Todesstrafe.

Damit blieb das Zürcher Verfassungsverbot von 1869 zunächst unangetastet.

Aber auch in Zürich war die Debatte keineswegs beendet.

Ein brutales Verbrechen konnte die Stimmung verändern.


1882: Ein Doppelmord bringt die Todesstrafe zurück in die Zürcher Politik

Nach einem aufsehenerregenden Doppelmord in Küsnacht entstand eine Bewegung zur Wiedereinführung der Todesstrafe.

Ein Initiativbegehren wurde eingereicht.

Der Zürcher Kantonsrat war mehrheitlich dagegen.

Seine Argumentation ist aus heutiger Perspektive bemerkenswert.

Er bezweifelte die abschreckende Wirkung.

Er verwies auf die Gefahr eines Justizmordes.

Er argumentierte, dass Angeklagte bei drohender Todesstrafe weniger geständig sein könnten.

Auch Zeugen könnten vor belastenden Aussagen zurückschrecken, wenn sie damit möglicherweise den Tod eines Menschen verursachten.

Und hinter all dem stand die grundlegende Frage:

Darf der Staat einen bereits überwältigten und vollständig in seiner Gewalt befindlichen Menschen töten?


1883 sagt Zürich zunächst Ja

Trotz der Empfehlung der Behörden stimmte die Zürcher Bevölkerung 1883 dem Grundsatz einer Wiedereinführung der Todesstrafe zu.

Rund 28'600 Ja-Stimmen standen rund 25'300 Nein-Stimmen gegenüber.

Aber damit war die Todesstrafe noch nicht automatisch wieder eingeführt.

Die Initiative verlangte eine gesetzliche beziehungsweise verfassungsrechtliche Umsetzung.

Die Politik musste eine konkrete Vorlage erarbeiten.

Und über diese wurde erneut abgestimmt.


1885 sagt dasselbe Zürich wieder Nein

Am 5. Juli 1885 kam die konkrete Verfassungsänderung vors Volk.

Diesmal fiel das Ergebnis anders aus.

Rund 27'600 Menschen stimmten Nein.

Nur rund 21'400 stimmten Ja.

Damit korrigierte die Zürcher Stimmbevölkerung faktisch ihre Entscheidung von zwei Jahren zuvor.

Die Todesstrafe blieb verboten.

Dieser Vorgang ist politisch ausserordentlich interessant.

Er zeigt, dass Geschichte nicht nur aus einem stetigen Fortschritt liberaler Ideen besteht.

Gesellschaftliche Einstellungen reagieren auf Ereignisse.

Nach einem spektakulären Verbrechen kann der Ruf nach härteren Strafen wachsen.

Mit zeitlichem Abstand kann eine Bevölkerung dieselbe Frage wieder anders beurteilen.


1938: Ein einheitliches Schweizer Strafgesetzbuch

Noch im frühen 20. Jahrhundert besassen die Schweizer Kantone unterschiedliche Strafgesetze.

Ein einheitliches Schweizerisches Strafgesetzbuch war deshalb ein gewaltiges rechtspolitisches Projekt.

Das neue Bundesstrafrecht sah im zivilen Bereich keine Todesstrafe mehr vor.

Doch auch darüber wurde politisch gestritten.

Am 3. Juli 1938 stimmte die Schweizer Bevölkerung über das Strafgesetzbuch ab.

Das Ergebnis war knapp:

53,46 Prozent Ja.

Damit war die Abschaffung der zivilen Todesstrafe auf gesamtschweizerischer Ebene beschlossen.

Doch das neue Strafgesetzbuch trat erst am:

1. Januar 1942

in Kraft.

Zwischen Volksentscheid und Inkrafttreten lagen also mehr als drei Jahre.

Das hatte tödliche Konsequenzen.


18. Oktober 1940: Die letzte zivile Hinrichtung der Schweiz

Im Kanton Obwalden galt noch das alte kantonale Strafrecht.

Der dreifache Mörder Hans Vollenweider wurde zum Tod verurteilt.

Am 18. Oktober 1940 um 1.55 Uhr wurde er in Sarnen mit der Guillotine enthauptet.

Es war:

die letzte zivile Hinrichtung in der Geschichte der Schweiz.

Das Paradoxe daran:

Die Schweizer Stimmbürger hatten bereits mehr als zwei Jahre zuvor einem neuen Strafgesetz ohne Todesstrafe zugestimmt.

Aber dieses Gesetz war noch nicht in Kraft.

Der Fall zeigt eindrücklich, wie entscheidend selbst in existenziellen Fragen das jeweils geltende Recht sein kann.


Doch gleichzeitig war die Todesstrafe im Militärrecht wieder aktuell

1940 befand sich Europa im Krieg.

Die Schweiz war von den Achsenmächten zunehmend eingeschlossen und mobilisierte ihre Armee.

In diesem Zusammenhang muss man sprachlich sehr genau sein.

Es ist nicht korrekt, einfach zu sagen:

«Die Schweiz führte 1940 die Todesstrafe wieder ein.»

Für das zivile Strafrecht trifft das nicht zu.

Die rechtliche Situation war komplizierter.

Das Militärstrafgesetz von 1927 kannte die Todesstrafe bereits für Kriegszeiten.

Die Schweiz befand sich während des Zweiten Weltkriegs jedoch im sogenannten Aktivdienst und erklärte selbst keinen Kriegszustand.

Deshalb griff der Bundesrat in die Rechtslage ein.


28. Mai 1940: Der Bundesrat erweitert die Anwendbarkeit

Auf Grundlage seiner ausserordentlichen Vollmachten erliess der Bundesrat am 28. Mai 1940 eine Verordnung.

Damit wurde die Todesstrafe für bestimmte schwere militärische Spionage- und Landesverratsdelikte bereits während des Aktivdienstes anwendbar.

Am 9. Juli 1940 folgte eine detaillierte Verordnung über den Vollzug.

Sie bestimmte:

Die Vollziehung der Todesstrafe erfolgt durch Erschiessen.

Die Exekution sollte nicht öffentlich stattfinden.

Für das Erschiessungskommando waren 20 bewaffnete Männer vorgesehen.

Ort und Zeit wurden militärisch festgelegt.

Damit bestand während des Zweiten Weltkriegs eine merkwürdige Parallelität:

Die Schweiz bewegte sich im zivilen Strafrecht gerade auf die endgültige Abschaffung der Todesstrafe zu.

Gleichzeitig bereitete der Staat ihre tatsächliche Anwendung im Militärrecht vor.

Nicht 17 Todesurteile – sondern 33

Auch bei den Zahlen ist Präzision wichtig.

Während des Zweiten Weltkriegs wurden häufig die 17 Hingerichteten genannt.

Daraus entsteht leicht der Eindruck, es habe 17 Todesurteile gegeben.

Die umfangreiche Dissertation des Historikers Jonas Stöckli rekonstruiert die Fälle genauer.

Zwischen 1942 und 1945 fällten schweizerische Militärgerichte:

33 Todesurteile.

Davon wurden:

15 in Abwesenheit ausgesprochen,

ein Verurteilter begnadigt

und

17 Todesurteile tatsächlich vollstreckt.

Alle 33 Todesurteile standen nach Stöcklis Untersuchung im Zusammenhang mit Militärspionage zugunsten des nationalsozialistischen Deutschlands.


Das waren keine erfundenen Hexereivorwürfe

Gerade für einen langen historischen Bogen muss hier differenziert werden.

Die militärischen Todesurteile des Zweiten Weltkriegs dürfen nicht einfach mit den Hexenprozessen gleichgesetzt werden.

Bei den Hexenverfahren wurden Menschen wegen Handlungen verurteilt, deren übernatürlicher Kern nicht existierte.

Bei den Spionagefällen des Zweiten Weltkriegs bestanden dagegen reale Geheimdienstkontakte und tatsächliche militärische Verratshandlungen.

Einige der Verurteilten lieferten Informationen über Truppen, Befestigungen, Sperren und militärische Anlagen an nationalsozialistische Stellen.

Die Frage lautet hier also nicht:

Waren die Taten erfunden?

Sondern:

War die Todesstrafe eine gerechtfertigte und gleichmässig angewandte staatliche Reaktion?


Auch bei den Landesverrätern spielte soziale Stellung eine Rolle

Gerade hier liefert Stöcklis Forschung einen gesellschaftlich wichtigen Befund.

Unter den 17 Hingerichteten befanden sich 16 Schweizer und ein Liechtensteiner.

Alle waren Männer.

Deutsche Staatsangehörige wurden dagegen nicht hingerichtet, obwohl einzelne von ihnen nach Stöcklis Analyse teilweise schwerwiegendere Spionagetätigkeiten ausgeübt hatten als hingerichtete Schweizer.

Auch bei der sozialen Herkunft zeigen sich Unterschiede.

Bei sehr schweren Fällen traf die Todesstrafe durchaus Menschen unterschiedlicher gesellschaftlicher Herkunft.

Aber Stöckli kommt zum Ergebnis, dass Angehörige der unteren sozialen Schichten auch für vergleichsweise weniger schwerwiegende Delikte hingerichtet wurden, während gesellschaftlich höher gestellte Schweizer in vergleichbaren Fällen teilweise keine Todesstrafe erhielten.

Auch das Geschlecht spielte eine Rolle.

Frauen waren ebenfalls an Spionagefällen beteiligt, erhielten aber keine Todesurteile.

Diese Ergebnisse machen aus den Hingerichteten keine unschuldigen Opfer.

Sie werfen jedoch die rechtsgeschichtlich zentrale Frage auf:


Wird die schärfste Strafe tatsächlich nach vollkommen gleichen Massstäben verhängt?

Die Todesstrafe sollte im Krieg auch eine politische Botschaft senden

Stöcklis Untersuchung zeigt einen weiteren wichtigen Aspekt.

Die militärischen Hinrichtungen dienten nicht nur der individuellen Bestrafung.

Die Armeeführung verband mit ihnen eine abschreckende und politische Wirkung.

Die Todesstrafe sollte zeigen, dass die Schweiz bereit war, ihre Unabhängigkeit zu verteidigen.

Sie sollte Soldaten disziplinieren.

Sie sollte der Bevölkerung Entschlossenheit demonstrieren.

Damit begegnen wir einem erstaunlichen historischen Kontinuum.

Schon frühneuzeitliche Hinrichtungen waren öffentliche Botschaften.

Auch 1942 sollte ein Todesurteil mehr bewirken als die Beseitigung eines einzelnen Täters.

Die Form hatte sich verändert.

Die Funktion staatlicher Strafgewalt als Demonstration von Souveränität war geblieben.


7. Dezember 1944: Die letzten Hinrichtungen auf Zürcher Kantonsgebiet

Diese Geschichte führt nochmals nach Zürich zurück.

Hermann Grimm und Walter Laubscher gehörten zu einem professionell organisierten Spionagenetz.

Sie sammelten und verkauften militärische Informationen an das nationalsozialistische Deutschland.

Ein Schwerpunkt lag auf Befestigungen der Schweizer Limmatstellung – Bunker, Sperren, Verteidigungsanlagen und andere militärische Informationen.

Am 9. Oktober 1944 verurteilte ein Militärgericht beide zum Tod.

Ihre Begnadigungsgesuche wurden abgelehnt.

Am späten Nachmittag des:

7. Dezember 1944

wurden Grimm und Laubscher im Eggwald zwischen Bachs und Steinmaur, knapp innerhalb des Kantons Zürich, erschossen.

Dort erinnert heute ein Gedenkstein an das Ereignis.

In der örtlichen Überlieferung wird die Stelle als «Hitlerplatz» bezeichnet.


Aber Grimm und Laubscher waren nicht die letzten Hingerichteten der Schweiz

Dieser Punkt wird immer wieder falsch wiedergegeben.

Die Erschiessungen bei Bachs waren:

die letzten Hinrichtungen auf Zürcher Kantonsgebiet.

Aber:

nicht die letzten Hinrichtungen der Schweiz.

Sechs Tage später wurde noch ein weiteres Todesurteil vollstreckt.


13. Dezember 1944: Samuel Plüss – die letzte Hinrichtung der Schweiz

Der letzte in der Schweiz hingerichtete Mensch war Samuel Plüss.

Er hatte vor seiner Exekution einen Suizidversuch unternommen.

Die Behörden warteten, bis er aus ihrer Sicht wieder «exekutionsfähig» war.

Am 13. Dezember 1944 wurde er zur geheim gehaltenen Richtstätte neben der Ziegelei in Allschwil im Kanton Basel-Landschaft geführt.

Er wurde an einen Pfahl gebunden.

Ein Feldprediger sprach zu ihm.

Zwanzig Soldaten bildeten das Erschiessungskommando.

Um 16.53 Uhr erfolgte der Schiessbefehl.

Samuel Plüss starb sofort.

Jonas Stöckli formuliert in seiner Untersuchung eindeutig:


Das war die letzte vollzogene Todesstrafe in der Schweiz.

Damit endet die praktische Geschichte staatlicher Hinrichtungen in der Schweiz nicht in Zürich, sondern in Allschwil.


Die Todesstrafe blieb trotzdem noch fast fünfzig Jahre im Gesetz

Nach Samuel Plüss wurde in der Schweiz niemand mehr hingerichtet.

Doch juristisch existierte die Todesstrafe im Militärrecht weiterhin.

Sie blieb für den Kriegsfall vorgesehen.

Das ist bemerkenswert.

Die Schweiz trat nach 1945 zunehmend als demokratischer Rechtsstaat auf.

Sie beteiligte sich an der europäischen Menschenrechtsordnung.

Die zivile Todesstrafe war längst abgeschafft.

Und dennoch blieb eine rechtliche Möglichkeit staatlicher Hinrichtung bestehen.

Erst Anfang der 1990er-Jahre wurde auch diese beseitigt.


1992: endgültige Abschaffung

Ausgangspunkt war eine parlamentarische Initiative des Tessiner Nationalrats Massimo Pini.

Der Nationalrat sprach sich 1991 für die Abschaffung der Todesstrafe auch im Kriegsfall aus.

Der Ständerat folgte 1992.

Bei den Schlussabstimmungen am 20. März 1992 war das Ergebnis deutlich.

Nationalrat:

114 Ja, 0 Nein.

Ständerat:

31 Ja, 8 Nein.

Am 1. September 1992 trat die Änderung in Kraft.

Damit war die Todesstrafe in der Schweiz für sämtliche Verbrechen abgeschafft.

Nicht 1938.

Nicht 1942.

Sondern endgültig erst:

1992.


Heute ist das Recht auf Leben Verfassungsrecht

Die heute geltende Bundesverfassung geht noch einen Schritt weiter.

Artikel 10 erklärt:

«Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.»

Damit hat sich das Verhältnis zwischen Staat und Bürger fundamental verändert.

Der Zürcher Rat des 16. Jahrhunderts beanspruchte das Recht, einen Menschen wegen eines unter Folter gestandenen Paktes mit dem Teufel zu verbrennen.

Der Zürcher Regierungsrat des 19. Jahrhunderts organisierte noch minutiös eine öffentliche Guillotinierung.

Der Schweizer Staat des Zweiten Weltkriegs liess Landesverräter erschiessen.

Die heutige Verfassung entzieht dem Staat diese Macht grundsätzlich.


Vom Untertan zum Grundrechtsträger

Vielleicht liegt hier die eigentliche gesellschaftliche Entwicklung.

Im vormodernen Zürich war ein Mensch primär Teil einer religiösen und ständischen Ordnung.

Die Obrigkeit verstand sich als Hüterin dieser Ordnung.

Bestimmte Verbrechen bedrohten deshalb nicht nur einzelne Menschen.

Sie galten als Angriff auf Gott, Gemeinschaft und politische Stabilität.

Der Täter musste nicht nur unschädlich gemacht werden.

Die verletzte Ordnung musste sichtbar wiederhergestellt werden.

Im modernen Rechtsstaat verändert sich diese Perspektive.

Auch ein Beschuldigter besitzt Rechte.

Auch ein verurteilter Mörder bleibt Träger von Menschenwürde.

Der Staat darf verfolgen.

Er darf einsperren.

Er darf Freiheit massiv beschränken.

Aber bestimmte Grenzen darf er nicht überschreiten.

Genau diese Grenzen mussten historisch erst entwickelt werden.


Fortschritt war nie garantiert

Dabei wäre es falsch, die Geschichte als stetigen Aufstieg der Vernunft zu erzählen.

Die Schweiz schaffte die Todesstrafe 1874 ab.

1879 machte sie diese Entscheidung teilweise rückgängig.

Zürich verbot die Todesstrafe 1869.

1883 wollte eine Mehrheit sie wieder einführen.

1885 entschied eine Mehrheit erneut dagegen.

1938 beschloss die Schweiz ein ziviles Strafgesetz ohne Todesstrafe.

1940 wurde noch ein Zivilist guillotiniert.

Und zur gleichen Zeit erweiterte der Bundesrat die Anwendbarkeit der militärischen Todesstrafe.

Rechte entwickeln sich also nicht automatisch nur in eine Richtung.

Gesellschaftliche Krisen, spektakuläre Verbrechen, Krieg, Angst und politische Stimmung können bereits erreichte Grenzen staatlicher Macht wieder infrage stellen.

Das ist vielleicht die aktuellste Erkenntnis dieser Geschichte.


Hexenprozesse und moderne Gesellschaft – darf man überhaupt vergleichen?

Ja – aber nur vorsichtig.

Es wäre unseriös, heutige politische Konflikte einfach mit Hexenverfolgungen gleichzusetzen.

Ein moderner Strafprozess ist kein Hexenprozess.

Eine kontroverse öffentliche Debatte ist keine Folterkammer.

Eine gesellschaftlich unbeliebte Person ist nicht automatisch ein Opfer frühneuzeitlicher Verfolgung.

Solche Gleichsetzungen verharmlosen das historische Geschehen.

Dennoch können wir Mechanismen untersuchen.

Wie entsteht kollektive Angst?

Wie wird aus Verdacht Gewissheit?

Welche Rolle spielen Gerüchte?

Wie beeinflusst soziale Stellung, wem geglaubt wird?

Was geschieht, wenn eine Institution bereits vor der Untersuchung weiss, welches Ergebnis sie erwartet?

Was passiert, wenn gesellschaftlicher Druck nach maximaler Bestrafung verlangt?

Und wie stabil sind rechtliche Grenzen in Krisenzeiten?

Das sind keine Gleichsetzungen.

Es sind historische Fragen an Gesellschaft und Macht.


Eine der wichtigsten Lehren: Institutionen können sich irren

Die Zürcher Hexenprozesse sind auch deshalb relevant, weil die Verantwortlichen sich wahrscheinlich nicht als Verbrecher sahen.

Sie glaubten, Recht zu sprechen.

Sie verfügten über Verfahren.

Sie führten Akten.

Sie hörten Zeugen.

Sie verwendeten anerkannte juristische Vorstellungen ihrer Zeit.

Sie berieten sich.

Sie stimmten ab.

Sie verkündeten Urteile.

Und sie töteten unschuldige Menschen.

Das bedeutet nicht, dass zwischen ihrem Recht und unserem heutigen Recht kein Unterschied bestünde.

Der Unterschied ist gewaltig.

Aber genau deshalb sind historische Justizirrtümer so wichtig.

Sie erinnern daran, dass Institutionalität allein keine Garantie für Wahrheit ist.

Ein System kann in sich logisch funktionieren und dennoch auf falschen Voraussetzungen beruhen.


Erinnerungskultur: Warum Zürich heute wieder über die Hexenprozesse spricht

Lange waren die Namen der Opfer im öffentlichen Raum kaum sichtbar.

2013 forderten die Zürcher Gemeinderätinnen Sylvie Fee Matter und Esther Straub, Möglichkeiten für ein Mahnmal zu prüfen.

2019 verständigten sich Stadt und Kanton darauf, die weitere wissenschaftliche Aufarbeitung und die Frage eines Erinnerungsortes miteinander zu verbinden.

Die Stadt nahm die Planung eines möglichen Mahnmals in den Zusammenhang mit dem Ersatz der Rathausbrücke auf.

Der Kanton beauftragte beziehungsweise erarbeitete parallel eine wissenschaftlich kommentierte Quellenstudie.

2023 fand auf Initiative des Staatsarchivs ein Runder Tisch zur Aufarbeitung der Zürcher Hexereiprozesse statt.

Die Stadt Zürich beschloss 2025 zudem eine umfassendere Strategie Erinnerungskultur.

Das Thema soll in diesem Rahmen weiter vertieft werden.


Rathausbrücke 2026–2029: Das Mahnmal ist noch kein abgeschlossener Fakt

Auch hier ist Präzision wichtig.

Man sollte derzeit nicht schreiben:

«Auf der neuen Rathausbrücke entsteht definitiv das Hexenmahnmal.»

Die ursprüngliche Planung verband die Frage des Mahnmals mit dem Ersatzneubau der Rathausbrücke.

Inzwischen formuliert die Stadt zurückhaltender.

Im Geschäftsbericht 2025 heisst es, die Idee eines Mahnmals solle auf Grundlage der neuen Strategie Erinnerungskultur vertieft abgeklärt werden.

Der Ersatz der Rathausbrücke selbst hat im Januar 2026 begonnen und dauert voraussichtlich bis 2029.

Damit befindet sich auch die öffentliche Auseinandersetzung mit der Erinnerung an die Zürcher Hexenopfer weiterhin in Bewegung.

Geschichte wird nicht nur erforscht.

Sie wird auch immer wieder neu erinnert.


Warum diese Geschichte zu Zürich gehört

Zürich besitzt viele historische Erzählungen, auf die die Stadt stolz sein kann.

Die römische Vergangenheit.

Die mittelalterlichen Zünfte.

Die Reformation.

Wissenschaft und Bildung.

Industrialisierung.

Liberalismus.

Direkte Demokratie.

Dada.

Wirtschaftlicher Aufstieg.

Aber eine Stadtgeschichte wird erst vollständig, wenn auch jene Kapitel sichtbar werden, die nicht in ein Fortschrittsnarrativ passen.

Die Hexenprozesse gehören dazu.

Die Folter gehört dazu.

Die öffentlichen Hinrichtungen gehören dazu.

Die Guillotine gehört dazu.

Und auch die Todesurteile des Zweiten Weltkriegs gehören zur Geschichte der schweizerischen Rechtsordnung.

Nicht um Zürich anzuklagen.

Sondern um Zürich zu verstehen.

Vielleicht ist das die wichtigste Formulierung.


Es gab keine Zürcher Hexen.

Es gab Menschen, die von anderen Menschen zu Hexen erklärt wurden.

Sie hatten Namen.

Familien.

Ehepartner.

Kinder.

Besitz.

Schulden.

Streitigkeiten.

Hoffnungen.

Ängste.

Einige waren arm.

Andere wohlhabend.

Einige heilten.

Andere stritten.

Manche waren gesellschaftlich unbequem.

Viele hatten schlicht das Pech, zur falschen Zeit innerhalb einer Konfliktkonstellation unter Verdacht zu geraten.

Der Teufel existierte in den Akten.

Der Schadenzauber existierte in den Geständnissen.

Die Folter dagegen war real.

Das Feuer war real.

Und der Tod war real.


Von der Hexenverbrennung zum Recht auf Leben

Der historische Bogen ist gewaltig.

1487 beginnt die dokumentierte Zürcher Reihe der Hexenprozesse mit Todesurteil.

1546 wird mit Agatha Studler die einzige bekannte Stadtbürgerin der späteren Zürcher Opferreihe hingerichtet.

1571 bis 1629 liegt die grösste Zürcher Verfolgungswelle mit 56 Hinrichtungen.

1701 sterben im letzten Zürcher Hexenprozess acht Menschen aus Wasterkingen.

1782 wird Anna Göldi in Glarus als letzte «Hexe» der Schweiz und Westeuropas enthauptet.

1798 schafft die Helvetische Republik die Folter ab.

1831 verbietet das Zürcher Strafprozessrecht ausdrücklich die Erzwingung eines Geständnisses durch Leiden und Schmerzen.

1865 wird Heinrich Götti als letzter Zivilist nach Zürcher Recht guillotiniert.

1869 verbietet die Zürcher Kantonsverfassung die Todesstrafe.

1874 schafft die neue Bundesverfassung sie grundsätzlich auch auf eidgenössischer Ebene ab.

1879 erlaubt eine Mehrheit von Volk und Ständen den Kantonen ihre Wiedereinführung.

1883 stimmt Zürich grundsätzlich für eine Rückkehr.

1885 verwirft Zürich die konkrete Wiedereinführung wieder.

1938 nimmt die Schweiz ein einheitliches Strafgesetzbuch ohne zivile Todesstrafe an.

1940 wird Hans Vollenweider als letzter Zivilist der Schweiz hingerichtet.

1942 bis 1945 fällen Militärgerichte 33 Todesurteile wegen Spionage für das nationalsozialistische Deutschland.

17 davon werden vollstreckt.

7. Dezember 1944: Hermann Grimm und Walter Laubscher werden im Zürcher Unterland erschossen – die letzten Hinrichtungen auf Zürcher Kantonsgebiet.

13. Dezember 1944: Samuel Plüss wird in Allschwil erschossen – die letzte tatsächlich vollstreckte Todesstrafe der Schweiz.

1992 schafft die Schweiz die Todesstrafe auch im Militärrecht endgültig ab.

Heute garantiert die Bundesverfassung:

Das Recht auf Leben.


Dark Zürich – Geschichte dort erleben, wo sie geschehen ist

Ein Artikel kann Zusammenhänge erklären.

Er kann Zahlen nennen.

Er kann Quellen einordnen.

Aber historische Stadtgeschichte verändert sich, wenn man an den Orten steht, an denen sie tatsächlich geschah.

Wo befand sich der Wellenberg wirklich?

Wie funktionierte ein Zürcher Malefizprozess?

Wo sass ein Gefangener?

Wo wurde das Urteil verkündet?

Welchen Weg nahm ein zum Tod verurteilter Mensch?

Wo befanden sich die unterschiedlichen Richtstätten?

Warum wurde an einem Ort enthauptet und an einem anderen gehängt oder verbrannt?

Welche konkreten Menschen stehen hinter den Prozessakten?

Und welche Spuren dieser Vergangenheit sind im heutigen Zürich noch zu erkennen – obwohl viele Gebäude, Gefängnisse, Stadttore und Richtstätten längst verschwunden sind?

Genau darum geht es bei Dark Zürich.

Die Tour ist keine Geistertour und kein Gruselkabinett.

Sie basiert auf historischen Quellen, dokumentierten Fällen und realen Orten.

Hexenprozesse sind dabei nur ein Teil einer wesentlich grösseren Geschichte: der Entwicklung von Verbrechen, Strafrecht, Folter, öffentlicher Bestrafung, Hinrichtung und staatlicher Macht in Zürich.

Der Blog erklärt den historischen Rahmen.

Auf der Führung folgen wir den Menschen und den Orten.

Und plötzlich liegt diese Vergangenheit nicht mehr irgendwo zwischen 1487 und 1701.

Sie liegt mitten im heutigen Zürich.


Quellen und weiterführende Literatur

1. Stadt Zürich: «Hexenverfolgungen in Zürich»

Die aktuell wichtigste allgemein zugängliche Übersicht der Stadt Zürich. Sie behandelt den Zeitraum 1487–1701, Wasterkingen, Wellenberg, Streckfolter, Schadenzauber, gesellschaftliche Konflikte, Kleine Eiszeit, Agatha Studler sowie die unterschiedlichen Hinrichtungsarten. Die Stadt spricht aktuell von «über 80» Opfern.

2. Otto Sigg: «Hexenmorde Zürichs und auf Zürcher Gebiet», 2019

Die erweiterte Dokumentation des ehemaligen Zürcher Staatsarchivars ist für die einzelnen Todesurteile zentral. Sigg führt eine Zusammenstellung von 84 Opfern und dokumentiert insbesondere auch Agatha Studler und die acht Wasterkinger Opfer. Seine Auswertung zeigt für 1701 eindeutig, dass Elsbetha Rutschmann lebendig verbrannt wurde, während die sieben anderen Opfer vor der Verbrennung enthauptet wurden.

3. Staatsarchiv des Kantons Zürich: «Hexereiprozesse im vormodernen Zürich – Kommentierte Quellenstudie»

Besonders wichtig für den wissenschaftlichen Kontext, die Quellenlage, die unterschiedlichen zeitgenössischen Begriffe und das Verhältnis zwischen obrigkeitlicher Stadt und untertäniger Landschaft. Die Studie erläutert auch die Zürcher Richtbücher und verweist auf Erich Wettsteins 1'424 Todesurteile beziehungsweise mehr als 1'600 Hinrichtungen bei erweitertem Quellenkorpus. Sie dokumentiert zudem die Entwicklung der heutigen Erinnerungskultur.

4. Christine Christ-von Wedel: «Die Zürcher Hexenprozesse und die Reformatoren»

Zwingliana 48, 2021, S. 71–114. Besonders wichtig für die differenzierte Bewertung von Zwingli und Bullinger und für die Chronologie der Verfolgungswellen. Christ-von Wedel zählt für 1571–1629 56 Hinrichtungen und weist darauf hin, dass mehr als 95 Prozent der Opfer Frauen waren. Ihre Untersuchung spricht gegen eine simple Gleichung «Reformation = Hexenverfolgung».

5. Staatsarchiv Zürich: Blutgerichtsordnung der Stadt Zürich, ca. 1516–1518

Eine besonders wertvolle Primärquelle zur formalen Organisation der Zürcher Blutgerichtsbarkeit. Sie dokumentiert Anklage, Geständnis, Zeugen, Abstimmung, Strafmass, Beichte, Konfiskation und formelle Urteilsverkündung. Damit lässt sich zeigen, dass die frühneuzeitliche Strafgewalt keineswegs bloss spontane Willkür war, sondern innerhalb einer formalisierten Rechtsordnung stattfand.

6. Universität Zürich: Projekt «Standreden»

Das Forschungsprojekt des Deutschen Seminars untersucht Hinrichtungspredigten, Richtstätten und die gesellschaftlich-religiöse Bedeutung öffentlicher Exekutionen. Es lokalisiert unter anderem die Zürcher Richtstätte beim heutigen Freibad Letzigraben und beschreibt Hinrichtungen als öffentliches «Exempel» und inszenierte staatliche Machtdemonstration.

7. Universität Zürich: Hauptgrube, Schwert und Guillotine

Die Untersuchung zur Zürcher Hinrichtungstopografie lokalisiert die Hauptgrube an der heutigen Badenerstrasse 123. Sie dokumentiert die letzte Schwertenthauptung 1795 sowie die sechs Guillotinierungen des 19. Jahrhunderts in den Jahren 1845, 1856, 1859 und 1865.

8. Historisches Lexikon der Schweiz: Anna Göldi

Wissenschaftliche Biografie der 1782 in Glarus mit dem Schwert hingerichteten Anna Göldi. Das Historische Lexikon bezeichnet sie als letzte «Hexe» der Schweiz und Westeuropas und erläutert zugleich, weshalb der Begriff historisch nur mit Anführungszeichen verwendet werden sollte.

9. Gesetz über die Strafrechtspflege des Kantons Zürich vom 10. Juni 1831

Primärquelle zur liberalen Reform des Strafverfahrens. Das Gesetz gehört zu den entscheidenden Dokumenten auf dem Weg von der geständniszentrierten vormodernen Strafjustiz zum moderneren Beweisverfahren. Die Forschung verweist ausdrücklich darauf, dass § 85 die Folter untersagte.

10. Stadtarchiv Zürich: Heinrich Götti

Die Stadt Zürich bestätigt Heinrich Götti als letzten im Kanton Zürich nach zivilem Recht hingerichteten Verbrecher. Götti hatte gestanden, sechs seiner Kinder kurz nach der Geburt mit Salpetersäure vergiftet zu haben.

11. Staatsarchiv Zürich: Regierungsratsbeschluss zur Hinrichtung Heinrich Göttis

Primärquelle vom 4. Mai 1865 mit der minutiösen Organisation der Hinrichtung am 10. Mai: Markstallerwiese in Aussersihl, Aufbau der Guillotine, Polizeiaufgebot, Haarschneider, Transport, Ausschluss von Kindern und Überführung des Leichnams zur Anatomie.

12. Kantonsverfassung Zürich von 1869

Die historische Zürcher Kantonsverfassung enthält die zentralen Sätze: Das Strafrecht sei «nach humanen Grundsätzen» zu gestalten; Todes- und Kettenstrafe seien unzulässig. Zudem verbietet sie Zwangsmittel zur Erzielung eines Geständnisses.

13. Kanton Zürich: Verfassungsgeschichte und Todesstrafendebatte

Die kantonale Dokumentation behandelt die politische Auseinandersetzung um die Wiedereinführung der Todesstrafe in den 1880er-Jahren und insbesondere die Argumente des Kantonsrats gegen Abschreckung, für die Berücksichtigung möglicher Justizirrtümer und gegen die erneute Einführung.

14. Staatsarchiv Zürich: Kantonsratsdebatte 1884

Primärquelle zur konkreten politischen Ausarbeitung der Wiedereinführung der Todesstrafe nach dem Grundsatzentscheid von 1883.

15. Swissvotes: Wiedereinführung der Todesstrafe 1879

Dokumentiert die eidgenössische Abstimmung vom 18. Mai 1879. Die Vorlage wurde mit 52,47 Prozent Ja und 15 zu 7 Standesstimmen angenommen. Zürich gehörte zu den ablehnenden Kantonen.

16. Swissvotes: Schweizerisches Strafgesetzbuch 1938

Dokumentiert die Abstimmung vom 3. Juli 1938. Das neue Strafgesetzbuch wurde mit 53,46 Prozent Ja angenommen und trat am 1. Januar 1942 in Kraft.

17. SWI swissinfo: Hans Vollenweider und die Schweizer Todesstrafe

Dokumentiert die letzte zivile Hinrichtung der Schweiz: Hans Vollenweider wurde am 18. Oktober 1940 um 1.55 Uhr in Sarnen guillotiniert.

18. Bundesrat: Verordnung über den Vollzug der Todesstrafe vom 9. Juli 1940

Amtliche Primärquelle. Sie schreibt für militärgerichtliche Todesurteile die Vollstreckung durch Erschiessen, ein Kommando von 20 Männern und den Ausschluss der Öffentlichkeit vor.

19. Schweizerisches Bundesarchiv: Landesverräter im Zweiten Weltkrieg

Das Bundesarchiv verweist auf mehr als 900 wegen Spionage verurteilte Schweizer und auf die 17 tatsächlich hingerichteten Landesverräter während des Zweiten Weltkriegs.

20. Jonas Stöckli: «Exempel. Todesstrafen für 17 Landesverräter»

Dissertation, Universität Bern. Der wissenschaftlich wichtigste neuere Beitrag zur militärischen Todesstrafe während des Zweiten Weltkriegs. Stöckli dokumentiert 33 Todesurteile, 15 Urteile in Abwesenheit, eine Begnadigung und 17 vollstreckte Hinrichtungen. Die Arbeit untersucht zudem Nationalität, soziale Herkunft, Geschlecht, Strafzumessung und die politische Funktion der Todesstrafe.

21. Kanton Zürich: Hermann Grimm und Walter Laubscher

Die Publikation «Wendepunkte 3» dokumentiert die Erschiessung von Grimm und Laubscher am 7. Dezember 1944 im Eggwald zwischen Bachs und Steinmaur sowie deren umfangreiche Spionagetätigkeit für das nationalsozialistische Deutschland.

22. Kanton Zürich: Inventar des Gedenksteins bei Bachs

Amtliche denkmalpflegerische Dokumentation des Gedenksteins und der Hinrichtung von Grimm und Laubscher am 7. Dezember 1944.

23. Jonas Stöckli: Samuel Plüss und die letzte Hinrichtung der Schweiz

Die Dissertation rekonstruiert die Exekution Samuel Plüss' am 13. Dezember 1944 bei der Ziegelei in Allschwil bis auf die Uhrzeit 16.53 Uhr und hält ausdrücklich fest, dass dies die letzte vollstreckte Todesstrafe in der Schweiz war.

24. Schweizer Parlament: endgültige Abschaffung 1992

Der Legislaturrückblick dokumentiert die parlamentarische Initiative Pini und die Schlussabstimmungen vom 20. März 1992: 114:0 im Nationalrat und 31:8 im Ständerat. Seit 1. September 1992 ist die Todesstrafe in der Schweiz für alle Verbrechen verboten.

25. Staatsarchiv und Stadt Zürich: Erinnerungskultur und Mahnmal

Die aktuelle Quellenstudie dokumentiert den Vorstoss von 2013 und den Entscheid von 2019, die Frage eines Mahnmals mit dem Projekt Rathausbrücke zu verbinden. Der Geschäftsbericht der Stadt Zürich 2025 hält fest, dass die Idee im Rahmen der neuen Strategie Erinnerungskultur weiter vertieft werden soll. Ein bereits beschlossenes und fertig konzipiertes Mahnmal sollte deshalb derzeit nicht behauptet werden.

26. Stadt Zürich: Ersatzneubau Rathausbrücke 2026–2029

Aktueller Projektstand: Baustart Januar 2026, Hauptarbeiten bis 2028 und Fertigstellungsarbeiten 2029.

 
 
 

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